RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0074

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;
ORF-G 2001 §6;
RFG 1984 §5 Abs1;
RFG 1984 §5 Abs2;
RFG 1984 §5 Abs3;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 ORF-G ist, dass die Sendung vom ORF gestaltet wurde. Gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G ist der ORF nämlich (nur) "bei Gestaltung SEINER Sendungen" zur Einhaltung des in den Z 1 bis 3 jeweils näher ausgestalteten Objektivitätsgebotes verpflichtet. Damit werden nur Sendungen des ORF (vom ORF selbst gestaltete bzw. zu verantwortende Sendungen) und nicht von anderen (fremd) gestaltete Sendungen (vgl. etwa die vom VfGH im Erkenntnis VfSlg. 10948/1986 angeführten Belang- oder Werbesendungen sowie Aufrufe von Behörden nach dem RFG; nach dem ORF-G vgl. etwa § 6 [Aufrufe von Behörden], § 13 Abs. 1 [Vergabe von Sendezeiten für kommerzielle Werbung]) von dieser Bestimmung erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X03

Im RIS seit

08.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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