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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z2;Rechtssatz
Ob eine in einem Kollektivvertrage vereinbarte, als Schmutzzulage bezeichnete Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach der Vorschrift des § 49 Abs 3 Z 2 leg cit nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 leg cit zu werten sei, ist solange lediglich nach der im Kollektivvertrag in der Bezeichnung der Zuwendung zum Ausdrucke gebrachten Zweckbestimmung zu beurteilen, als nicht vom Hauptverbande der österreichischen Sozialversicherungsträger im Grund des § 49 Abs 4 leg cit eine gegenteilige Feststellung getroffen worden ist.Ob eine in einem Kollektivvertrage vereinbarte, als Schmutzzulage bezeichnete Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach der Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, leg cit nicht als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins und 2 leg cit zu werten sei, ist solange lediglich nach der im Kollektivvertrag in der Bezeichnung der Zuwendung zum Ausdrucke gebrachten Zweckbestimmung zu beurteilen, als nicht vom Hauptverbande der österreichischen Sozialversicherungsträger im Grund des Paragraph 49, Absatz 4, leg cit eine gegenteilige Feststellung getroffen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001526.X01Im RIS seit
01.10.2001