RS Vwgh 2006/9/15 2005/04/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0097 E 14. September 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit einer Berufspraxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 ist, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem absolvierten Fachgebiet, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde, Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der beruflichen Tätigkeit sind, wobei es im Gegenzug noch nicht ausreichend ist, dass die erworbenen Fachkenntnisse für die verrichtete Tätigkeit grundsätzlich von Nutzen sein können (Hinweis E vom 19.11.2003, Zl. 2001/04/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040047.X02

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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