TE Vwgh Erkenntnis 1965/6/24 0008/65

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Veröffentlicht am 24.06.1965
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §409;
WRG 1959 §4 Abs7;
  1. WRG 1959 § 4 heute
  2. WRG 1959 § 4 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 4 gültig von 30.12.2000 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. WRG 1959 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des JE in M, vertreten durch Dr. Arthur Wildgruber, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1964, Zl. 52.766-I/1/64, betreffend Entschädigung aus einem verlassenen Wasserbett, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann sich der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen mit einem Hinweis auf die Sachverhaltsdarstellung seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1961, Zl. 54/61, begnügen. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren des damit beauftragten Amtes der Tiroler Landesregierung ergab sich, daß die hier maßgebliche Verlagerung des Bachbettes des B-baches bereits im Jahre 1871 oder auch 1878 und somit in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Grundparzelle Nr. n1 im Eigentum eines GH gestanden sei, von dem sie im Jahre 1880 an die Gebrüder G und MN verkauft, durch diese im Jahre 1886 an FH weiterveräußert worden und schließlich im Erbwege zunächst an JH (1914) , sodann an AH (1927) , die Schwester des Beschwerdeführers, übergegangen sei, von der sie der Beschwerdeführer 1944 erworben habe.

Anläßlich einer vom Amte der Tiroler Landesregierung am 29. Mai 1964 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, daß das Gewässerbett seinerzeit, bevor es durch ein Hochwasser des Jahres 1878 auf die Parzelle des Beschwerdeführers verlagert worden war, bereits versandet und eingeebnet gewesen sei. Seit dem Ersten Weltkrieg sei das verlassene Bachbett von den Besitzvorgängern des Beschwerdeführers und von ihm selbst durch Laubrechen und Beweiden genutzt worden. Neuerliche Hochwasserkatastrophen hätten in den Jahren 1903, 1927 und 1956 stattgefunden und es seien jedesmal weitere Teile des Grundbesitzes des Beschwerdeführers weggerissen worden.

Befundmäßig wurde bei dieser Verhandlung festgestellt, daß der B-bach heute im wesentlichen über die Parzelle Nr. n1 der Katastralgemeinde M verlaufe. Das alte Bachbett schließe westwärts an den derzeitigen Bachlauf an und stelle eine steindurchsetzte Wiese dar. Eine Vermessung bzw. Vermarkung dieser Flächen habe bisher nicht stattgefunden. Die übrigen Ergebnisse dieser Verhandlung und des sonstigen Ermittlungsverfahrens können vernachlässigt werden, weil sie für die Erledigung der Beschwerde nicht von Bedeutung sind.

Mit dem Bescheide vom 13. November 1964 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 4 Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), aus der Grundparzelle Nr. n2 der Katastralgemeinde M (öffentliches Gewässer) so viel Grund zu überantworten, als dem Beschwerdeführer durch den neuen Flußlauf an seinem Besitze verlorengegangen sei, im wesentlichen mit dem Hinweis darauf ab, daß der im § 409 ABGB festgelegte Entschädigungsanspruch, über den die Wasserrechtsbehörden gemäß § 4 Abs. 7 WRG 1959 zu entscheiden haben, privatrechtlicher Natur sei und daher auf ihn auch die Regeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über Verzug, Aufrechnung und Verjährung anzuwenden seien. Da gemäß § 1479 ABGB alle Rechte gegen einen Dritten, mögen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den 30jährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen erlöschen bzw. nach § 1478 desselben Gesetzes für das Erlöschen schon der 30jährige Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, hinlänglich sei, ergebe sich angesichts des Zeitpunktes des anspruchsbegründenden Ereignisses (1878) und des Zeitpunktes der Antragstellung (23. Oktober 1958) die Verjährung des vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruches.Mit dem Bescheide vom 13. November 1964 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), aus der Grundparzelle Nr. n2 der Katastralgemeinde M (öffentliches Gewässer) so viel Grund zu überantworten, als dem Beschwerdeführer durch den neuen Flußlauf an seinem Besitze verlorengegangen sei, im wesentlichen mit dem Hinweis darauf ab, daß der im Paragraph 409, ABGB festgelegte Entschädigungsanspruch, über den die Wasserrechtsbehörden gemäß Paragraph 4, Absatz 7, WRG 1959 zu entscheiden haben, privatrechtlicher Natur sei und daher auf ihn auch die Regeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über Verzug, Aufrechnung und Verjährung anzuwenden seien. Da gemäß Paragraph 1479, ABGB alle Rechte gegen einen Dritten, mögen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den 30jährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen erlöschen bzw. nach Paragraph 1478, desselben Gesetzes für das Erlöschen schon der 30jährige Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, hinlänglich sei, ergebe sich angesichts des Zeitpunktes des anspruchsbegründenden Ereignisses (1878) und des Zeitpunktes der Antragstellung (23. Oktober 1958) die Verjährung des vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruches.

Mit der dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Entscheidung vorliegenden Beschwerde wird diesem Bescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt.

Der Beschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen die Berechtigung nicht versagt werden:

Gemäß § 4 Abs. 7 WRG 1959 ist der Landeshauptmann u.a. zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche berufen, die auf § 409 ABGB gegründet werden. Letztere Gesetzesstelle wiederum besagt, daß dann, wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht haben, aus dem verlassenen Bett oder dessen Wert entschädigt zu werden. Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, daß der Anspruch nach § 409 ABGB nicht verjähren könne, ist ihm insoweit beizupflichten, als es sich hiebei seit dem Wirksamwerden des Wasserrechtsgesetzes 1934 (1. November 1934) um einen nach diesem Gesetze bei einer Verwaltungsbehörde durchzusetzenden und damit öffentlich-rechtlich geordneten Anspruch handelt. Denn solche Ansprüche sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Verjährung nur dann zugänglich, wenn dies in dem betreffenden Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. (Hinweis auf die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1951, Slg. N. F. Nr. 2342/A, beigegebene ausführliche Begründung.) Eine Verjährung der nach dem Wasserrechtsgesetz durchzusetzenden Entschädigungsansprüche ist aber nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, WRG 1959 ist der Landeshauptmann u.a. zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche berufen, die auf Paragraph 409, ABGB gegründet werden. Letztere Gesetzesstelle wiederum besagt, daß dann, wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht haben, aus dem verlassenen Bett oder dessen Wert entschädigt zu werden. Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, daß der Anspruch nach Paragraph 409, ABGB nicht verjähren könne, ist ihm insoweit beizupflichten, als es sich hiebei seit dem Wirksamwerden des Wasserrechtsgesetzes 1934 (1. November 1934) um einen nach diesem Gesetze bei einer Verwaltungsbehörde durchzusetzenden und damit öffentlich-rechtlich geordneten Anspruch handelt. Denn solche Ansprüche sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Verjährung nur dann zugänglich, wenn dies in dem betreffenden Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. (Hinweis auf die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1951, Slg. N. F. Nr. 2342/A, beigegebene ausführliche Begründung.) Eine Verjährung der nach dem Wasserrechtsgesetz durchzusetzenden Entschädigungsansprüche ist aber nicht vorgesehen.

Was aber die Frage anlangt, ob der Anspruch des Beschwerdeführers etwa schon vor dem 1. November 1934 zufolge der Vorschrift des § 1478 bzw. § 1479 ABGB durch Ablauf der Verjährungsfrist untergegangen sei und aus diesem Grunde mit dem vorbezeichneten Zeitpunkte nicht mehr in einen unverjährbaren öffentlich-rechtlichen Anspruch habe gewandelt werden können, ist folgendes zu sagen:Was aber die Frage anlangt, ob der Anspruch des Beschwerdeführers etwa schon vor dem 1. November 1934 zufolge der Vorschrift des Paragraph 1478, bzw. Paragraph 1479, ABGB durch Ablauf der Verjährungsfrist untergegangen sei und aus diesem Grunde mit dem vorbezeichneten Zeitpunkte nicht mehr in einen unverjährbaren öffentlich-rechtlichen Anspruch habe gewandelt werden können, ist folgendes zu sagen:

Die Verjährung nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche beseitigt das betreffende Recht nicht unbedingt, sondern ist in ihrer Wirkung gemäß § 1501 ABGB davon abhängig, daß sie vom Verpflichteten geltend gemacht wird. In dieser Hinsicht sei auf die einschlägigen Ausführungen im "System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes" von Dr. Armin Ehrenzweig, 2. Auflage,Die Verjährung nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche beseitigt das betreffende Recht nicht unbedingt, sondern ist in ihrer Wirkung gemäß Paragraph 1501, ABGB davon abhängig, daß sie vom Verpflichteten geltend gemacht wird. In dieser Hinsicht sei auf die einschlägigen Ausführungen im "System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes" von Dr. Armin Ehrenzweig, 2. Auflage,

1. Band, S. 299 und 324, besonders verwiesen. Unbestritten ist, daß die Verjährung des vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruches erstmalig im gegenwärtigen Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden ist. In diesem Zeitpunkte konnte die Verjährungseinrede aber nicht mehr wirksam werden, weil dem vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruche kraft Gesetzes der Charakter einer privatrechtlich zu beurteilenden Forderung benommen war und auf ihn daher auch die Verjährungsbestimmungen des Privatrechtes nicht mehr anwendbar waren.

Aus all dem folgt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 der Aufhebung verfallen mußte.Aus all dem folgt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 der Aufhebung verfallen mußte.

Wien, am 24. Juni 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000008.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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