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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Hat die Behörde bei der Einschätzung zweier Dienstbeschädigungen die hiefür vorgesehenen Hundertsätze verwechselt (hier statt 10 und 30 v. H. umgekehrt 30 und 15 v. H., wobei sie bei letzterer sogar über den Einschätzungsvorschlag des Sachverständigen um 5 v. H. hinausgegangen ist, so entspricht diese Vorgangsweise zwar nicht der Richtsatzverordnung, doch ist dadurch der Beschädigte in seinen Rechten auf richtige Bemessung der Beschädigtenrente nicht verletzt worden, wenn bei der Gesamteinschätzung und der Einschätzung nach § 8 KOVG beide Dienstbeschädigungen nach ihrem tatsächlichen befundmäßigen zustande berücksichtigt worden sind. (Hinweis auf das E vom 25.6.1965, Zl. 0286/64, RS 7)Hat die Behörde bei der Einschätzung zweier Dienstbeschädigungen die hiefür vorgesehenen Hundertsätze verwechselt (hier statt 10 und 30 v. H. umgekehrt 30 und 15 v. H., wobei sie bei letzterer sogar über den Einschätzungsvorschlag des Sachverständigen um 5 v. H. hinausgegangen ist, so entspricht diese Vorgangsweise zwar nicht der Richtsatzverordnung, doch ist dadurch der Beschädigte in seinen Rechten auf richtige Bemessung der Beschädigtenrente nicht verletzt worden, wenn bei der Gesamteinschätzung und der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG beide Dienstbeschädigungen nach ihrem tatsächlichen befundmäßigen zustande berücksichtigt worden sind. (Hinweis auf das E vom 25.6.1965, Zl. 0286/64, RS 7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001305.X10Im RIS seit
25.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015