RS Vwgh 1965/6/25 1305/64

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Veröffentlicht am 25.06.1965
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §8;
KOVG RichtsatzV 1953 §4;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn6 Z1 lita Pkt1;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn6 Z1 lita Pkt2;

Rechtssatz

Hat die Behörde bei der Einschätzung zweier Dienstbeschädigungen die hiefür vorgesehenen Hundertsätze verwechselt (hier statt 10 und 30 v. H. umgekehrt 30 und 15 v. H., wobei sie bei letzterer sogar über den Einschätzungsvorschlag des Sachverständigen um 5 v. H. hinausgegangen ist, so entspricht diese Vorgangsweise zwar nicht der Richtsatzverordnung, doch ist dadurch der Beschädigte in seinen Rechten auf richtige Bemessung der Beschädigtenrente nicht verletzt worden, wenn bei der Gesamteinschätzung und der Einschätzung nach § 8 KOVG beide Dienstbeschädigungen nach ihrem tatsächlichen befundmäßigen zustande berücksichtigt worden sind. (Hinweis auf das E vom 25.6.1965, Zl. 0286/64, RS 7)Hat die Behörde bei der Einschätzung zweier Dienstbeschädigungen die hiefür vorgesehenen Hundertsätze verwechselt (hier statt 10 und 30 v. H. umgekehrt 30 und 15 v. H., wobei sie bei letzterer sogar über den Einschätzungsvorschlag des Sachverständigen um 5 v. H. hinausgegangen ist, so entspricht diese Vorgangsweise zwar nicht der Richtsatzverordnung, doch ist dadurch der Beschädigte in seinen Rechten auf richtige Bemessung der Beschädigtenrente nicht verletzt worden, wenn bei der Gesamteinschätzung und der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG beide Dienstbeschädigungen nach ihrem tatsächlichen befundmäßigen zustande berücksichtigt worden sind. (Hinweis auf das E vom 25.6.1965, Zl. 0286/64, RS 7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001305.X10

Im RIS seit

25.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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