RS Vwgh 1965/6/25 1305/64

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Veröffentlicht am 25.06.1965
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn6 Z1 litb;

Rechtssatz

Der Richtsatz VI 1 b ist schon dann mit dem festen Satz von 30 v. H. heranzuziehen, wenn beide Lider auch nur eines Auges entstellende Verletzungen aufweisen.Der Richtsatz römisch sechs 1 b ist schon dann mit dem festen Satz von 30 v. H. heranzuziehen, wenn beide Lider auch nur eines Auges entstellende Verletzungen aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001305.X09

Im RIS seit

25.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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