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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Der Richtsatz VI 1 b ist schon dann mit dem festen Satz von 30 v. H. heranzuziehen, wenn beide Lider auch nur eines Auges entstellende Verletzungen aufweisen.Der Richtsatz römisch sechs 1 b ist schon dann mit dem festen Satz von 30 v. H. heranzuziehen, wenn beide Lider auch nur eines Auges entstellende Verletzungen aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001305.X09Im RIS seit
25.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015