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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Bei Verlust eines Auges und bei Sehstörung des anderen Auges ist die sich aus dem in Betracht kommenden Richtsatz der Gruppe VI 3 bzw. aus der dort verwiesenen Tabelle ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen. für eine gesonderte Einschätzung des Verlustes des einen Auges einerseits und die Sehstörung andererseits bietet Abschnitt VI der Richtsatzverordnung keine Handhabe. Ergibt sich bei Anwendung der Tabelle ein Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der unter 30 v. H. liegt (praktisch ist - wie im vorliegenden Falle - nur ein solcher vonBei Verlust eines Auges und bei Sehstörung des anderen Auges ist die sich aus dem in Betracht kommenden Richtsatz der Gruppe römisch sechs 3 bzw. aus der dort verwiesenen Tabelle ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen. für eine gesonderte Einschätzung des Verlustes des einen Auges einerseits und die Sehstörung andererseits bietet Abschnitt römisch sechs der Richtsatzverordnung keine Handhabe. Ergibt sich bei Anwendung der Tabelle ein Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der unter 30 v. H. liegt (praktisch ist - wie im vorliegenden Falle - nur ein solcher von
25 - 30 v. H. nach Tabelle I gegeben), so ist jedenfalls nach25 - 30 v. H. nach Tabelle römisch eins gegeben), so ist jedenfalls nach
Richtsatz VI 3/1 mit 30 v. H. einzuschätzen.Richtsatz römisch sechs 3/1 mit 30 v. H. einzuschätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001305.X08Im RIS seit
25.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015