RS Vwgh 1965/6/25 1305/64

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Veröffentlicht am 25.06.1965
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn6 Z3;

Rechtssatz

Bei Verlust eines Auges und bei Sehstörung des anderen Auges ist die sich aus dem in Betracht kommenden Richtsatz der Gruppe VI 3 bzw. aus der dort verwiesenen Tabelle ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen. für eine gesonderte Einschätzung des Verlustes des einen Auges einerseits und die Sehstörung andererseits bietet Abschnitt VI der Richtsatzverordnung keine Handhabe. Ergibt sich bei Anwendung der Tabelle ein Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der unter 30 v. H. liegt (praktisch ist - wie im vorliegenden Falle - nur ein solcher vonBei Verlust eines Auges und bei Sehstörung des anderen Auges ist die sich aus dem in Betracht kommenden Richtsatz der Gruppe römisch sechs 3 bzw. aus der dort verwiesenen Tabelle ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen. für eine gesonderte Einschätzung des Verlustes des einen Auges einerseits und die Sehstörung andererseits bietet Abschnitt römisch sechs der Richtsatzverordnung keine Handhabe. Ergibt sich bei Anwendung der Tabelle ein Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der unter 30 v. H. liegt (praktisch ist - wie im vorliegenden Falle - nur ein solcher von

25 - 30 v. H. nach Tabelle I gegeben), so ist jedenfalls nach25 - 30 v. H. nach Tabelle römisch eins gegeben), so ist jedenfalls nach

Richtsatz VI 3/1 mit 30 v. H. einzuschätzen.Richtsatz römisch sechs 3/1 mit 30 v. H. einzuschätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001305.X08

Im RIS seit

25.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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