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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
In einem nach § 52 KOVG 1957 ergehenden Bescheid, in dem über die Frage der Neubemessung einer bereits vor dem 1.1.1962 rechtskräftig bemessenen Beschädigtenrente abzurechnen ist, bedarf es keiner ausdrücklichen Anführung der festgestellten Dienstbeschädigungen im Spruch des Bescheides (§§ 4 Abs 3 und 78 KOVG), weil hier Thema des Spruches nur drei Frage der Neubemessung der Beschädigtenrente ist. (Hinweis auf E vom 24.5.1963, Zl. 0418/62)In einem nach Paragraph 52, KOVG 1957 ergehenden Bescheid, in dem über die Frage der Neubemessung einer bereits vor dem 1.1.1962 rechtskräftig bemessenen Beschädigtenrente abzurechnen ist, bedarf es keiner ausdrücklichen Anführung der festgestellten Dienstbeschädigungen im Spruch des Bescheides (Paragraphen 4, Absatz 3 und 78 KOVG), weil hier Thema des Spruches nur drei Frage der Neubemessung der Beschädigtenrente ist. (Hinweis auf E vom 24.5.1963, Zl. 0418/62)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001305.X05Im RIS seit
25.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015