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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Behörde, die Übereinstimmung der Äußerung des Sachveständigen mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu prüfen, ist davon abhängig, daß Anhaltspunkte für eine Divergenz der vom Sachverständigen vorgesehenen Anschauung gegenüber der herrschenden Meinung gegeben sind.
Schlagworte
Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000286.X06Im RIS seit
05.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017