RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art148a Abs4;
B-VG Art20 Abs4;
B-VG Art24;
B-VG Art57;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268

Rechtssatz

Die Auskunftsersuchen betreffen die Auslegung des Art. 57 B-VG betreffend die Immunität von Nationalratsabgeordneten über die von ihnen gemachten mündlichen Äußerungen im Nationalrat im Hinblick auf Art. 8 MRK. Die übrigen Anfragen betreffen die Vereinbarkeit bestimmter Sachverhalte mit den Bestimmungen des siebenten Hauptstücks des B-VG über die Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG). Die begehrten Auskünfte fallen nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzlers und stellen überdies Ersuchen um Erteilung von Rechtsauskünften dar: Nach Art. 24 B-VG übt die Gesetzgebung des Bundes der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Staatsfunktion der "Gesetzgebung" gehören alle Akte der Organe der Gesetzgebung (Nationalrat, Bundesrat, Bundesversammlung und Landtage), aber auch Akte von Teilorganen (Ausschüsse; Handhabung der Geschäftsordnung des Nationalrates durch den Präsidenten - vgl. dazu den Beschluss des VfGH vom 13. Dezember 1993, B 563/93, VfSlg. 13641/1993, sowie den in einer anderen Beschwerdesache desselben Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152; zur Mitwirkung eines Vollziehungsorgans - des Bundeskanzlers - an der Gesetzgebung vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 13. März 2003, VfSlg. 16852 - 16848/2003) sowie das Verhalten von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes (vgl. zu alldem Öhlinger, Verfassungsrecht5, Rz. 434). Dem Bundeskanzler kommt daher schon von Verfassungs wegen - auch als Mitglied der Bundesregierung - bei der Gesetzgebung kein Wirkungsbereich zu, in dem er mit solchen die Auskunftspflicht begründenden Verwaltungsaufgaben im Sinn des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG betraut wäre. Auch die Tätigkeit der Volksanwaltschaft als unabhängiges, d.h. weisungsfreies, Hilfsorgan des Parlaments zur Kontrolle der Verwaltung (vgl. Art. 148a Abs. 4 B-VG sowie Öhlinger, Verfassungsrecht5, Rz 665) gehört nicht zum Wirkungsbereich des Bundeskanzlers, sodass auch hinsichtlich der diesbezüglichen Auskunftsersuchen für den Bundeskanzler keine Auskunftspflicht bestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X04

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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