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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0874/64 E 28. Juni 1965Rechtssatz
Der Mangel der Übereinstimmung bestehender Gebäude mit jenen Vorschriften, die im Zeitpunkt der Erbauung galten, kann als ein Moment in Betracht kommen, daß gegen die Vermutung konsensmäßigen Bestandes spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000873.X06Im RIS seit
28.08.2001