RS Vwgh 1965/6/28 0873/64

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Veröffentlicht am 28.06.1965
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §834;
BauO Klagenfurt 1904 §4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0874/64 E 28. Juni 1965

Rechtssatz

Der Mangel der Übereinstimmung bestehender Gebäude mit jenen Vorschriften, die im Zeitpunkt der Erbauung galten, kann als ein Moment in Betracht kommen, daß gegen die Vermutung konsensmäßigen Bestandes spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000873.X06

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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