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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Beachte
y14845; yk21719Rechtssatz
Auch wenn das Motiv für die vorläufige Festsetzung eines Zollbetrages gem § 100 RAO (hier: Stahlwinkelprofile) lediglich in dem Erfordernis bestand, wertzollrechtliche Ermittlungen über das Abhängigkeitsverhältnis des Warenempfängers von den Lieferfirmen anzustellen, kann bei der endgültigen Abgabenfestsetzung (§ 200 Abs 2 BAO) die Ware unter eine andere Tarifposition eingereiht werden. Die Behörde ist nämlich bei der endgültigen Abgabenfestsetzung an die der vorläufigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Feststellungen und Rechtsansichten nicht gebunden.Auch wenn das Motiv für die vorläufige Festsetzung eines Zollbetrages gem Paragraph 100, RAO (hier: Stahlwinkelprofile) lediglich in dem Erfordernis bestand, wertzollrechtliche Ermittlungen über das Abhängigkeitsverhältnis des Warenempfängers von den Lieferfirmen anzustellen, kann bei der endgültigen Abgabenfestsetzung (Paragraph 200, Absatz 2, BAO) die Ware unter eine andere Tarifposition eingereiht werden. Die Behörde ist nämlich bei der endgültigen Abgabenfestsetzung an die der vorläufigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Feststellungen und Rechtsansichten nicht gebunden.
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E 29.6.1965, 1808/64 #1 VwSlg 3305 F/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001808.X01Im RIS seit
09.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008