RS Vwgh 1965/6/29 1808/64

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Veröffentlicht am 29.06.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz

Norm

BAO §200 Abs1;
ZTG 1958 TNr73.11;
ZTG 1958 TNr73.21B;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Beachte

y14845; yk21719

Rechtssatz

Auch wenn das Motiv für die vorläufige Festsetzung eines Zollbetrages gem § 100 RAO (hier: Stahlwinkelprofile) lediglich in dem Erfordernis bestand, wertzollrechtliche Ermittlungen über das Abhängigkeitsverhältnis des Warenempfängers von den Lieferfirmen anzustellen, kann bei der endgültigen Abgabenfestsetzung (§ 200 Abs 2 BAO) die Ware unter eine andere Tarifposition eingereiht werden. Die Behörde ist nämlich bei der endgültigen Abgabenfestsetzung an die der vorläufigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Feststellungen und Rechtsansichten nicht gebunden.Auch wenn das Motiv für die vorläufige Festsetzung eines Zollbetrages gem Paragraph 100, RAO (hier: Stahlwinkelprofile) lediglich in dem Erfordernis bestand, wertzollrechtliche Ermittlungen über das Abhängigkeitsverhältnis des Warenempfängers von den Lieferfirmen anzustellen, kann bei der endgültigen Abgabenfestsetzung (Paragraph 200, Absatz 2, BAO) die Ware unter eine andere Tarifposition eingereiht werden. Die Behörde ist nämlich bei der endgültigen Abgabenfestsetzung an die der vorläufigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Feststellungen und Rechtsansichten nicht gebunden.

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E 29.6.1965, 1808/64 #1 VwSlg 3305 F/1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001808.X01

Im RIS seit

09.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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