TE Vwgh ErkenntnisVS 1965/6/30 1278/63

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1965
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/02 Gehaltsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Lehne, Dr. Eichler, Dr. Skorjanec, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Schmelz und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des JW in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) vom 10. Juni 1963, Zl. 65.654-3/63, betreffend Verzicht auf Rückzahlung zu Unrecht empfangener Kinderzulage, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Lehne, Dr. Eichler, Dr. Skorjanec, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Schmelz und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des JW in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) vom 10. Juni 1963, Zl. 65.654-3/63, betreffend Verzicht auf Rückzahlung zu Unrecht empfangener Kinderzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1948 als Sicherheitswachebeamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte den aus seiner im Jahre 1947 durch Scheidung aufgelösten ersten Ehe stammenden Kindern M (geb. am ...) und G (geb. am ...) Unterhalt zu leisten. Mit Schreiben an das Zentralinspektorat der Sicherheitswache in Linz vom 24. März 1960 meldete er, dass er für diese beiden Kinder ab 1. April 1960 infolge Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages in der Höhe von je S 200,-- herangezogen werde, und bat zwecks Richtigstellung seiner Lohnsteuerkarte um deren Ausfolgung. Aus einem Aktenvermerk im Personalakt des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass die Einstellung der Kinderzulage für die Kinder M und G ab 3. März 1960 mit Vordruck beim Zentralbesoldungsamt veranlasst wurde. Am 23. Jänner 1963 wurde über Ersuchen des Zentralbesoldungsamtes eine Abschrift des am 28. März 1960 an dieses Amt gerichteten Ersuchens um Einstellung der Kinderzulage für G W. dem Zentralbesoldungsamt übermittelt, das am 20. Februar 1963 der Bundespolizeidirektion Linz mitteilte, dass die Erstmeldung über die Einstellung der Kinderzulage für G W. bei ihm nicht eingelangt sei. Die Kinderzulage für G W. sei nun mit Wirkung vom 31. März 1960 eingestellt worden. Der gesamte Übergenuss für die Zeit vom 1. April 1960 bis 28. Februar 1963 betrage brutto S 4.050,--, netto S 3.563,60. Er sei zur Einbehaltung vorgeschrieben worden. Es werde ersuchte den Beschwerdeführer hievon in Kenntnis zu setzen. Von der Tatsache, dass ihm bis Februar 1963 zwei Kinderzulagen (davon eine für ein Kind aus zweiter Ehe) flüssig gemacht wurden, habe der Beschwerdeführer durch die Aufgliederung seiner Bezüge in den Zahlungsabschnitten, welche ihm monatlich zugesendet worden seien, Kenntnis erhalten. Um Überprüfung sowohl hinsichtlich der Hereinbringung des Übergenusses als auch der Richtigkeit des Einstellungstermines werde ersucht. Mit Eingabe an das Zentralbesoldungsamt vom 13. März 1963 erklärte sich der Beschwerdeführer "mit der Aufforderung" den zu seinen Lasten aufscheinenden Betrag von S 3.563,60 rückzuerstatten, nicht einverstanden". In Erledigung dieser Eingabe erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 10. Juni 1963, dessen Spruch lautet:

"Ihr an das Zentralbesoldungsamt gerichtetes Ansuchen vom 13. März 1963, mit dem Sie bitten, auf die Rückzahlung einer von Ihnen zu Unrecht bezogenen Kinderzulage im Gesamtnettobetrag von S 3.563,60 zu verzichten, wird gemäß § 4 Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, abgewiesen." "Ihr an das Zentralbesoldungsamt gerichtetes Ansuchen vom 13. März 1963, mit dem Sie bitten, auf die Rückzahlung einer von Ihnen zu Unrecht bezogenen Kinderzulage im Gesamtnettobetrag von S 3.563,60 zu verzichten, wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, abgewiesen."

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Kinderzulage für das Kind G ab 1. April 1960 nicht mehr in gutem Glauben bezogen habe. Da die Kinderzulage in den monatlichen Zahlungsabschnitten gesondert angeführt worden seien, hätte der Beschwerdeführer sehen müssen, dass ihm die Kinderzulage für das Kind G weitergezahlt wurde. Die Rückerstattung von irrtümlich angewiesenen Bezügen könne nur dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger dieselben im guten Glauben erhalten und als redlicher Besitzer verbraucht habe. Es wurde dabei auf §§ 329 und 1437 ABGB, die auch im Gebiet des öffentlichen Rechtes Anwendung fänden, und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 928 verwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Kinderzulage für das Kind G ab 1. April 1960 nicht mehr in gutem Glauben bezogen habe. Da die Kinderzulage in den monatlichen Zahlungsabschnitten gesondert angeführt worden seien, hätte der Beschwerdeführer sehen müssen, dass ihm die Kinderzulage für das Kind G weitergezahlt wurde. Die Rückerstattung von irrtümlich angewiesenen Bezügen könne nur dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger dieselben im guten Glauben erhalten und als redlicher Besitzer verbraucht habe. Es wurde dabei auf Paragraphen 329 und 1437 ABGB, die auch im Gebiet des öffentlichen Rechtes Anwendung fänden, und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 928 verwiesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass es eine Bestimmung über die Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Kinderzulage nicht gebe. Der Rückerstattungsanspruch des Bundes könne daher nur auf die Normen des bürgerlichen Rechtes (§§ 1431, 1437 und 329 ABGB), gegründet werden, die "als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes anzuwenden" seien. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass es eine Bestimmung über die Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Kinderzulage nicht gebe. Der Rückerstattungsanspruch des Bundes könne daher nur auf die Normen des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1431, 1437 und 329 ABGB), gegründet werden, die "als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes anzuwenden" seien.

Auf Grund dieser Ausführungen erschien dem Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend geklärt, ob der Beschwerdeführer die Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechtes hinsichtlich des Rückersatzes zu Unrecht empfangener Dienstbezüge bekämpfen wolle.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 1964 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, er sei zur Ansicht gelangt, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministeriums für Inneres vom 10. Juni 1963 "hinsichtlich der Anwendung der §§ 1431, 1437 und 329 ABGB, die Frage maßgehend sein könnte, ob die genannten Vorschriften anwendbar sind, weil nämlich eine Norm des öffentlichen Rechtes fehle, welche diese Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als anwendbar erklärt", und forderte die Parteien gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1952 auf, sich hiezu zu äußern. Dieser Aufforderung kamen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde nach. Der Beschwerdeführer verweist in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1964 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1961, Zl. 2406/59, in dem zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die obangeführten Normen des bürgerlichen Rechtes "als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze" auch auf dem Gebiete des Bezugsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten anzuwenden sind, als auch auf das Erkenntnis desselben Gerichtshofes vom 4. Mai 1956, Zl. 2431/54 wonach Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechtes nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen werden könnten. Für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache, meint der Beschwerdeführer, sei es ohne Belang, welcher Rechtsansicht sich der Verwaltungsgerichtshof anschließe. Gehe man von der im Erkenntnis Zl. 2406/59 enthaltenen Rechtsansicht aus, dann sei in seinem Fall der Rückersatz ausgeschlossen, weil er die Übergenüsse im guten Glauben verbraucht habe, im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 1431, 1437 und 329 ABGB, aber bestehe "generell" kein Anspruch der Dienstbehörde auf die Herausgabe des Übergenusses. Mit Beschluss vom 28. Oktober 1964 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, er sei zur Ansicht gelangt, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministeriums für Inneres vom 10. Juni 1963 "hinsichtlich der Anwendung der Paragraphen 1431, 1437 und 329 ABGB, die Frage maßgehend sein könnte, ob die genannten Vorschriften anwendbar sind, weil nämlich eine Norm des öffentlichen Rechtes fehle, welche diese Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als anwendbar erklärt", und forderte die Parteien gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 auf, sich hiezu zu äußern. Dieser Aufforderung kamen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde nach. Der Beschwerdeführer verweist in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1964 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1961, Zl. 2406/59, in dem zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die obangeführten Normen des bürgerlichen Rechtes "als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze" auch auf dem Gebiete des Bezugsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten anzuwenden sind, als auch auf das Erkenntnis desselben Gerichtshofes vom 4. Mai 1956, Zl. 2431/54 wonach Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechtes nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen werden könnten. Für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache, meint der Beschwerdeführer, sei es ohne Belang, welcher Rechtsansicht sich der Verwaltungsgerichtshof anschließe. Gehe man von der im Erkenntnis Zl. 2406/59 enthaltenen Rechtsansicht aus, dann sei in seinem Fall der Rückersatz ausgeschlossen, weil er die Übergenüsse im guten Glauben verbraucht habe, im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 1431, 1437 und 329 ABGB, aber bestehe "generell" kein Anspruch der Dienstbehörde auf die Herausgabe des Übergenusses.

Die belangte Behörde hinwiederum vertritt in ihrer Äußerung die Rechtsmeinung, dass eine Voraussetzung für die sinngemäße Anwendung schuldrechtlicher Bestimmungen - um solche handelt es sich bei den Bestimmungen der §§ 1431 und 1437 ABGB - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes nach Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechtes I hoch 8, München und Berlin 1961, S. 370) "ein besonderes enges Verhältnis zur Verwaltung, das diese zur Fürsorge verpflichtet" sei. Die schuldrechtlichen Bestimmungen würden dann gelten, wenn, wie beim Beamtenverhältnis, eindeutig Parallelen zur privatwirtschaftlichen Vertragslage gegeben seien. Insoweit sei die sinngemäße Anwendung von Regeln des Schuldrechtes geboten, um den Leistungsverhältnissen innerhalb des öffentlichen Rechtes eine angemessene Verteilung der Verantwortungen geben zu können, solange das öffentliche Recht nicht gesetzgeberisch den Bedürfnissen angepasst wird. Die Regeln des Schuldrechtes kämen hier nicht als solche des Privatrechtes, sondern als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken zum Zuge, welche auch im öffentlichen Rechte gelten. Die belangte Behörde zieht weiter zur Untermauerung ihrer Beweisführung die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1953, Slg. N. F. Nr. 2810/A, und vom 17. Dezember 1958, Slg. N. F. Nr. 4835/A, heran. Im letzteren Erkenntnis berief sich der Verwaltungsgerichtshof auf allgemeine, auch im öffentlichen Recht anwendbare Grundsätze, wie sie im Bereich des Privatrechtes in den §§ 1431 und 1435 ABGB normiert sind, dass eine nicht geschuldete Leistung zurückgefordert werden kann, es sei, weil der angenommene Rechtsgrund überhaupt nicht gegeben war, es sei, weil er später weggefallen ist. Die belangte Behörde hinwiederum vertritt in ihrer Äußerung die Rechtsmeinung, dass eine Voraussetzung für die sinngemäße Anwendung schuldrechtlicher Bestimmungen - um solche handelt es sich bei den Bestimmungen der Paragraphen 1431 und 1437 ABGB - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes nach Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechtes römisch eins hoch 8, München und Berlin 1961, S. 370) "ein besonderes enges Verhältnis zur Verwaltung, das diese zur Fürsorge verpflichtet" sei. Die schuldrechtlichen Bestimmungen würden dann gelten, wenn, wie beim Beamtenverhältnis, eindeutig Parallelen zur privatwirtschaftlichen Vertragslage gegeben seien. Insoweit sei die sinngemäße Anwendung von Regeln des Schuldrechtes geboten, um den Leistungsverhältnissen innerhalb des öffentlichen Rechtes eine angemessene Verteilung der Verantwortungen geben zu können, solange das öffentliche Recht nicht gesetzgeberisch den Bedürfnissen angepasst wird. Die Regeln des Schuldrechtes kämen hier nicht als solche des Privatrechtes, sondern als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken zum Zuge, welche auch im öffentlichen Rechte gelten. Die belangte Behörde zieht weiter zur Untermauerung ihrer Beweisführung die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1953, Slg. N. F. Nr. 2810/A, und vom 17. Dezember 1958, Slg. N. F. Nr. 4835/A, heran. Im letzteren Erkenntnis berief sich der Verwaltungsgerichtshof auf allgemeine, auch im öffentlichen Recht anwendbare Grundsätze, wie sie im Bereich des Privatrechtes in den Paragraphen 1431 und 1435 ABGB normiert sind, dass eine nicht geschuldete Leistung zurückgefordert werden kann, es sei, weil der angenommene Rechtsgrund überhaupt nicht gegeben war, es sei, weil er später weggefallen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 7. Mai 1919, Slg. Nr. 10, und vom 23. Juni 1925, Slg. N. F. Nr. 441) ausgesprochen, die Rückerstattung von irrtümlich angewiesenen Gehaltsbezügen (Übergenüssen) könne dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger dieselben im guten Glauben erhalten und als redlicher Besitzer verbraucht habe. Diese Rechtsprechung berief sich ausdrücklich auf die §§ 329 und 1437 ABGB. In demselben Sinn hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen. Dies zuletzt hinsichtlich von Dienstbezügen, die auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 (BGBl. Nr. 54/1956) ausgezahlt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1961, Zl. 2406/59). In der Begründung des Erkenntnisses kam zum Ausdruck, dass sich der Rückerstattungsanspruch des Bundes nur auf die Normen des bürgerlichen Rechtes (§§ 1431, 1437, 329 ABGB) gründen könne, da keine gesetzliche Bestimmung die Rückzahlung einer zu Unrecht empfangenen Haushaltszulage vorsehe. Die diesbezüglichen Normen des bürgerlichen Rechtes seien als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom 7. Mai 1919, Slg. Nr. 10, und vom 23. Juni 1925, Slg. N. F. Nr. 441) ausgesprochen, die Rückerstattung von irrtümlich angewiesenen Gehaltsbezügen (Übergenüssen) könne dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger dieselben im guten Glauben erhalten und als redlicher Besitzer verbraucht habe. Diese Rechtsprechung berief sich ausdrücklich auf die Paragraphen 329 und 1437 ABGB. In demselben Sinn hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen. Dies zuletzt hinsichtlich von Dienstbezügen, die auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,) ausgezahlt wurden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1961, Zl. 2406/59). In der Begründung des Erkenntnisses kam zum Ausdruck, dass sich der Rückerstattungsanspruch des Bundes nur auf die Normen des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1431, 1437, 329, ABGB) gründen könne, da keine gesetzliche Bestimmung die Rückzahlung einer zu Unrecht empfangenen Haushaltszulage vorsehe. Die diesbezüglichen Normen des bürgerlichen Rechtes seien als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes anzuwenden.

Im folgenden wird zu prüfen sein, ob beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung noch davon gesprochen werden kann, dass die Normen des bürgerlichen Rechtes hinsichtlich des Rückersatzes zu Unrecht empfangener Dienstbezüge noch als Ausdruck "allgemein geltender Rechtsgrundsätze" auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes herangezogen werden können. Dies erfordert eine Untersuchung, welche Rechtsvorschriften derzeit hinsichtlich des Rückersatzes von Geldleistungen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes gelten.

Auf dem Gebiet der Sozialversicherung, der weitaus umfangreichsten Materie, war gemäß § 107 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, das am 1. Jänner 1956 in Kraft getreten ist, der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegeben, sofern die Geldleistung zu Unrecht empfangen war. Durch die Novelle vom 11. Jänner 1962, BGBl. Nr. 13/1962, wurde § 107 mit Wirkung ab 1. Jänner 1962 dahin geändert, als zu Unrecht empfangene Geldleistungen nur dann zurückzufordern sind, wenn der Empfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt hat. Die Verjährung des Rückforderungsanspruches wurde unverändert beibehalten. Auf dem Gebiet der Sozialversicherung, der weitaus umfangreichsten Materie, war gemäß Paragraph 107, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, das am 1. Jänner 1956 in Kraft getreten ist, der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegeben, sofern die Geldleistung zu Unrecht empfangen war. Durch die Novelle vom 11. Jänner 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, wurde Paragraph 107, mit Wirkung ab 1. Jänner 1962 dahin geändert, als zu Unrecht empfangene Geldleistungen nur dann zurückzufordern sind, wenn der Empfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40, ASVG) herbeigeführt hat. Die Verjährung des Rückforderungsanspruches wurde unverändert beibehalten.

Sinngemäß die gleiche Regelung galt und hinsichtlich der Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherung (§ 56 des Gesetzes BGBl. Nr. 292/1957, ab 1. Jänner 1962 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 14/1962) und der Landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherung (§ 54 des Gesetzes BGBl. Nr. 293/1957, ab 1. Jänner 1962 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 15/1962). Sinngemäß die gleiche Regelung galt und hinsichtlich der Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherung (Paragraph 56, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, ab 1. Jänner 1962 in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1962,) und der Landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherung (Paragraph 54, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1957,, ab 1. Jänner 1962 in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1962,).

Gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 199/1958 (in Kraft getreten als § 22 des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, BGBl. Nr. 184/1949), ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des zu Unrecht Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Dasselbe gilt gemäß § 31 (ursprünglich § 28) für die Notstandshilfe. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1958, (in Kraft getreten als Paragraph 22, des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1949,), ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des zu Unrecht Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Dasselbe gilt gemäß Paragraph 31, (ursprünglich Paragraph 28,) für die Notstandshilfe.

Das Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, das am 1. Jänner 1930 in Kraft getreten ist, sieht im § 11 Abs. 2 zweiter Satz vor, dass dem Fonds das Recht auf die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen (Unterhaltsrenten-)Beträge zusteht, wenn der Kleinrentner seiner Anzeigeverpflichtung hinsichtlich neu eintretender Tatsachen, die die Ausschließung vom Anspruch oder die Kürzung der Unterhaltsrente zur Folge habe, nicht nachkommt. Das Kleinrentnergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929,, das am 1. Jänner 1930 in Kraft getreten ist, sieht im Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz vor, dass dem Fonds das Recht auf die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen (Unterhaltsrenten-)Beträge zusteht, wenn der Kleinrentner seiner Anzeigeverpflichtung hinsichtlich neu eintretender Tatsachen, die die Ausschließung vom Anspruch oder die Kürzung der Unterhaltsrente zur Folge habe, nicht nachkommt.

Auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung bestimmte § 54 Abs. 1 in seiner ursprünglichen Fassung (BGBl. Nr. 197/1949, in Kraft getreten am 1. Jänner 1950), dass zu Unrecht empfangene Rentenbezüge dem Bund zu ersetzen sind. Erst durch die Novelle BGBl. Nr. 169/1954, in Kraft getreten am 1. September 1954, wurde normiert, dass die Verpflichtung zum Rückersatz nicht eintritt, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und die Leistung im guten Glauben empfangen worden ist. Von der Sozialvorschrift des § 54 a, betreffend den Übergang des Leistungsanspruches unter bestimmten Voraussetzungen, BGBl. Nr. 289/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 319/1961, kann in diesem Zusammenhang abgesehen werden. Auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung bestimmte Paragraph 54, Absatz eins, in seiner ursprünglichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1949,, in Kraft getreten am 1. Jänner 1950), dass zu Unrecht empfangene Rentenbezüge dem Bund zu ersetzen sind. Erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1954,, in Kraft getreten am 1. September 1954, wurde normiert, dass die Verpflichtung zum Rückersatz nicht eintritt, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und die Leistung im guten Glauben empfangen worden ist. Von der Sozialvorschrift des Paragraph 54, a, betreffend den Übergang des Leistungsanspruches unter bestimmten Voraussetzungen, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1959,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, kann in diesem Zusammenhang abgesehen werden.

Gemäß § 11 Abs. 4 und 8 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 77/1957, sind die Grundsätze und Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes hinsichtlich des Rückersatzes zu Unrecht empfangener Geldleistungen des Kriegsopferrechtes auch für den Bereich der Opferfürsorge anzuwenden. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 8 des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1957,, sind die Grundsätze und Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes hinsichtlich des Rückersatzes zu Unrecht empfangener Geldleistungen des Kriegsopferrechtes auch für den Bereich der Opferfürsorge anzuwenden.

Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge sind daher die einzigen Rechtsgebiete, welche - kraft ausdrücklich rezipierter Bestimmung des Gesetzes - den Mangel des guten Glaubens beim Empfang der Geldleistung als Voraussetzung für den Rückersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen vorsehen. Darüber hinaus ist allerdings auf beiden Rechtsgebieten der Rückersatz auch dann vorzuschreiben, wenn dem Empfänger an dem (irrtümlich erfolgten) Bezug auch ein Verschulden trifft.

Zu Unrecht bezogene Wohnungsbeihilfen, Kinderbeihilfen und Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz sind - ohne Rücksicht auf den guten Glauben des Empfängers - zurückzuerstatten (§ 8 Wohnungsbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 229/1951, § 6 Abs. 1 Kinderbeihilfengesetz, BGBl. 31/1950, § 15 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/1955). Zu Unrecht bezogene Wohnungsbeihilfen, Kinderbeihilfen und Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz sind - ohne Rücksicht auf den guten Glauben des Empfängers - zurückzuerstatten (Paragraph 8, Wohnungsbeihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951,, Paragraph 6, Absatz eins, Kinderbeihilfengesetz, Bundesgesetzblatt 31 aus 1950,, Paragraph 15, Absatz 2, Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1955,).

Auch das Studienbeihilfengesetz (BGBl. Nr. 249/1963) enthält in § 8 Absätzen 3 bis 8 Rückersatzvorschriften, die den guten Glauben des Empfängers der Studienbeihilfe nicht in Betracht ziehen. Auch das Studienbeihilfengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1963,) enthält in Paragraph 8, Absätzen 3 bis 8 Rückersatzvorschriften, die den guten Glauben des Empfängers der Studienbeihilfe nicht in Betracht ziehen.

Die angestellte Untersuchung zeigt, dass der Rechtsgedanke, dass zu Unrecht empfangene Geldleistungen des öffentlichen Rechtes dann rückzuersetzen sind, wenn sie nicht im guten Glauben bezogen wurden, im Bereich des öffentlichen Rechtes vom Gesetzgeber mehrfach seiner positiven Regelung nicht zu Grunde gelegt wurde. In keiner der dargestellten Regelungen ist ausschließlich der gute Glaube als maßgebend erklärt. Anderseits ist aber auch festzustellen, dass keine der getroffenen Regelungen etwa zum Ausdruck brächte, dass der Irrtum des Auszahlenden schlechthin und jedenfalls zu dessen Lasten gehe. Dies spricht dagegen, dass das Schweigen des Gesetzgebers so verstanden werden könnte, dass er einen solchen Rückersatz überhaupt nicht vorsehen wollte. Wenn auch die frühere Anschauung von der Geltung eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes, der sich mit den Bestimmungen der §§ 329, 1431 und 1437 ABGB in inhaltlicher Übereinstimmung befindet, nicht mehr aufrechterhalten werden kann, so ist der Gerichtshof doch der Anschauung, dass er seine Rechtsprechung im Ergebnis beibehalten kann. Er ist nicht der Auffassung, dass das Fehlen einer Rückersatzbestimmung als Verwerfung einer Rückersatzpflicht zu deuten wäre. Da im Sinne der von der belangten Behörde zitierten wissenschaftlichen Anschauung (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes I, hoch 8, München und Berlin 1961, S. 370) schuldrechtliche Bestimmungen im öffentlichen Recht herangezogen werden können, wenn das öffentlich-rechtliche Verhältnis, wie das beim Beamtenverhältnis zutrifft, Parallelen zur privatwirtschaftlichen Vertragslage aufweist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die Regelung im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch an sich als die bestimmte Entscheidung eines dem vorliegenden ähnlichen Falles. Nun wäre es nicht einzusehen, warum, wenn im Dienstverhältnis zwischen Bund und einem Vertragsbediensteten ein Übergenuss eintritt, der Vertragsbedienstete zum Rückersatz für den Fall, dass ihm der gute Glaube mangelt, verpflichtet wäre, der öffentlich-rechtliche Bedienstete aber eine solche Pflicht unter keinen Umständen zu erfüllen hätte. Eine solche Lösung wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist schließlich nicht der Meinung, dass es sich im vorliegenden Fall um einen solchen handelt, in welchem für den Bereich der Verwaltung im Rechtsstaat die Heranziehung der bestimmten Entscheidung in einem ähnlichen Fall ausgeschlossen werden muss. Er ist dieser Anschauung gerade im Hinblick auf die eben angestellten Erwägungen. Auch kann nicht gesagt werden, dass von einer Lücke deshalb nicht gesprochen werden dürfe, weil sich eine vom Gesetz gewollte Beschränkung auf bestimmte Tatbestände ergibt. Ein solcher Schluss kann aus den verschiedenen angeführten Regelungen nur dann gezogen werden, wenn man im Sinne bestimmter wissenschaftlicher Anschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof aber nicht teilt, einen allgemeinen negativen Grundsatz annimmt, dass schlechthin, von den im Gesetz besonders oder ausdrücklich geregelten Fällen abgesehen, alle Handlungen ersatzfrei bleiben (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin 1960, S. 285, und die dort enthaltene Ablehnung der Lehre vom "allgemeinen negativen Grundsatz". Auch wird hier durch die Annahme und Schließung einer Lücke, inhaltlich betrachtet, keine typische hoheitliche Maßnahme, die nicht ausdrücklich vorgesehen wäre, legitimiert. Die angestellte Untersuchung zeigt, dass der Rechtsgedanke, dass zu Unrecht empfangene Geldleistungen des öffentlichen Rechtes dann rückzuersetzen sind, wenn sie nicht im guten Glauben bezogen wurden, im Bereich des öffentlichen Rechtes vom Gesetzgeber mehrfach seiner positiven Regelung nicht zu Grunde gelegt wurde. In keiner der dargestellten Regelungen ist ausschließlich der gute Glaube als maßgebend erklärt. Anderseits ist aber auch festzustellen, dass keine der getroffenen Regelungen etwa zum Ausdruck brächte, dass der Irrtum des Auszahlenden schlechthin und jedenfalls zu dessen Lasten gehe. Dies spricht dagegen, dass das Schweigen des Gesetzgebers so verstanden werden könnte, dass er einen solchen Rückersatz überhaupt nicht vorsehen wollte. Wenn auch die frühere Anschauung von der Geltung eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes, der sich mit den Bestimmungen der Paragraphen 329, 1431 und 1437 ABGB in inhaltlicher Übereinstimmung befindet, nicht mehr aufrechterhalten werden kann, so ist der Gerichtshof doch der Anschauung, dass er seine Rechtsprechung im Ergebnis beibehalten kann. Er ist nicht der Auffassung, dass das Fehlen einer Rückersatzbestimmung als Verwerfung einer Rückersatzpflicht zu deuten wäre. Da im Sinne der von der belangten Behörde zitierten wissenschaftlichen Anschauung vergleiche Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes römisch eins, hoch 8, München und Berlin 1961, S. 370) schuldrechtliche Bestimmungen im öffentlichen Recht herangezogen werden können, wenn das öffentlich-rechtliche Verhältnis, wie das beim Beamtenverhältnis zutrifft, Parallelen zur privatwirtschaftlichen Vertragslage aufweist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die Regelung im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch an sich als die bestimmte Entscheidung eines dem vorliegenden ähnlichen Falles. Nun wäre es nicht einzusehen, warum, wenn im Dienstverhältnis zwischen Bund und einem Vertragsbediensteten ein Übergenuss eintritt, der Vertragsbedienstete zum Rückersatz für den Fall, dass ihm der gute Glaube mangelt, verpflichtet wäre, der öffentlich-rechtliche Bedienstete aber eine solche Pflicht unter keinen Umständen zu erfüllen hätte. Eine solche Lösung wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist schließlich nicht der Meinung, dass es sich im vorliegenden Fall um einen solchen handelt, in welchem für den Bereich der Verwaltung im Rechtsstaat die Heranziehung der bestimmten Entscheidung in einem ähnlichen Fall ausgeschlossen werden muss. Er ist dieser Anschauung gerade im Hinblick auf die eben angestellten Erwägungen. Auch kann nicht gesagt werden, dass von einer Lücke deshalb nicht gesprochen werden dürfe, weil sich eine vom Gesetz gewollte Beschränkung auf bestimmte Tatbestände ergibt. Ein solcher Schluss kann aus den verschiedenen angeführten Regelungen nur dann gezogen werden, wenn man im Sinne bestimmter wissenschaftlicher Anschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof aber nicht teilt, einen allgemeinen negativen Grundsatz annimmt, dass schlechthin, von den im Gesetz besonders oder ausdrücklich geregelten Fällen abgesehen, alle Handlungen ersatzfrei bleiben vergleiche Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin 1960, S. 285, und die dort enthaltene Ablehnung der Lehre vom "allgemeinen negativen Grundsatz". Auch wird hier durch die Annahme und Schließung einer Lücke, inhaltlich betrachtet, keine typische hoheitliche Maßnahme, die nicht ausdrücklich vorgesehen wäre, legitimiert.

Der Verwaltungsgerichtshof ist sohin der Auffassung, dass die durch das Fehlen von Rückersatzbestimmungen bestehende Lücke im Dienst- und Besoldungsrecht der öffentlich-rechtlichen (Bundes-)Bediensteten im Wege der Analogie durch jene Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auszufüllen ist, die für die Vertragsbediensteten des Bundes unmittelbar gelten und die nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze anzuwenden waren, d.

i. durch die Bestimmungen der §§ 329, 1431 und 1437 ABGB.i. durch die Bestimmungen der Paragraphen 329, 1431 und 1437 ABGB.

Gemäß § 1437 ABGB wird der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld - ein solcher ist der Beschwerdeführer in Ansehung der ihm vom Zentralbesoldungsamt nach dem 31. März 1960 ausbezahlten Kinderzulage für sein eheliches Kind G - als redlicher oder unredlicher Besitzer anzusehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste oder nicht. Die Worte "wusste oder aus den Umständen vermuten musste" finden sich - in der Gegenwartsform - auch in dem mit "Redlicher und unredlicher Besitzer" überschriebenen § 326 ABGB, der wie die folgenden Paragraphe bis 338 allgemeine Grundsätze nicht nur für den Besitzesschutz, sondern u. a. auch für die Ansprüche zwischen dem Empfänger einer Nichtschuld und dem Geber bei der Bereichungsklage nach § 1437 ABGB zusammenfasst. Nach Klang (Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Zweiter Band S. 92) denkt § 326 ABGB bei den Umständen, aus denen der Besitzer "wissen oder vermuten muss", dass die Sache einem anderen gehört, nicht an das "subjektive Wissen des Besitzers, sondern ... an die objektiv offenbare Erscheinung einer rechtmäßigen Zugehörigkeit". Dass die Worte "oder aus den Umständen vermuten muss", nicht das subjektive Wissen im Auge haben, folgt aus der Gegenüberstellung zu dem Wort "weiß". Dass die bezeichneten Worte eine objektive Beurteilung des konkreten Sachverhaltes verlangen, ist dem Worte "muss" zu entnehmen, hätte es doch sonst im zweiten Satz des § 326 ABGB zu heißen: "Ein unredlicher Besitzer ist derjenige, welcher weiß oder vermutet, dass ...." und § 1437 hätte demgemäß zu lauten: "Ein Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermutete oder nicht". Von dieser Rechtsmeinung ist unter anderem das auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1959, Slg. N. F. Nr. 5113/A, getragen. Gemäß Paragraph 1437, ABGB wird der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld - ein solcher ist der Beschwerdeführer in Ansehung der ihm vom Zentralbesoldungsamt nach dem 31. März 1960 ausbezahlten Kinderzulage für sein eheliches Kind G - als redlicher oder unredlicher Besitzer anzusehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste oder nicht. Die Worte "wusste oder aus den Umständen vermuten musste" finden sich - in der Gegenwartsform - auch in dem mit "Redlicher und unredlicher Besitzer" überschriebenen Paragraph 326, ABGB, der wie die folgenden Paragraphe bis 338 allgemeine Grundsätze nicht nur für den Besitzesschutz, sondern u. a. auch für die Ansprüche zwischen dem Empfänger einer Nichtschuld und dem Geber bei der Bereichungsklage nach Paragraph 1437, ABGB zusammenfasst. Nach Klang (Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Zweiter Band S. 92) denkt Paragraph 326, ABGB bei den Umständen, aus denen der Besitzer "wissen oder vermuten muss", dass die Sache einem anderen gehört, nicht an das "subjektive Wissen des Besitzers, sondern ... an die objektiv offenbare Erscheinung einer rechtmäßigen Zugehörigkeit". Dass die Worte "oder aus den Umständen vermuten muss", nicht das subjektive Wissen im Auge haben, folgt aus der Gegenüberstellung zu dem Wort "weiß". Dass die bezeichneten Worte eine objektive Beurteilung des konkreten Sachverhaltes verlangen, ist dem Worte "muss" zu entnehmen, hätte es doch sonst im zweiten Satz des Paragraph 326, ABGB zu heißen: "Ein unredlicher Besitzer ist derjenige, welcher weiß oder vermutet, dass ...." und Paragraph 1437, hätte demgemäß zu lauten: "Ein Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermutete oder nicht". Von dieser Rechtsmeinung ist unter anderem das auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1959, Slg. N. F. Nr. 5113/A, getragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (nach Verstärkung des Senates gemäß § 13 VwGG 1965) beschlossen, die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen und von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach es bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges auf die subjektive Gesetzeskenntnis des Bediensteten anzukommen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat (nach Verstärkung des Senates gemäß Paragraph 13, VwGG 1965) beschlossen, die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen und von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach es bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges auf die subjektive Gesetzeskenntnis des Bediensteten anzukommen hatte.

Gemessen an der oben dargestellten Rechtsauffassung kann der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Inneres nicht als rechtswidrig befunden werden. Denn: Unbestrittenermaßen waren in den dem Beschwerdeführer zugekommenen Bezugsbestätigungen ("Zahlungsabschnitten") bis zum 31. März 1960 Familienzulagen in der Gesamthöhe von S 400,--, die dem Beschwerdeführer für seine Gattin, ein Kind aus zweiter Ehe und die Kinder M und G, also für vier Personen, zustanden, ausgewiesen. Wurden dem Beschwerdeführer aber nach seiner Meldung vom 24. März 1960, die zur Einstellung der Kinderzulage für die Kinder M und G führen musste, bis Februar 1963 statt Familienzulagen von S 200,--, solche von S 300,-- ausbezahlt und in den Bezugsbestätigungen in dieser Höhe ausgewiesen - was gleichfalls nicht in Abrede gestellt wird -, dann war aus den Bezugsbestätigungen, weil sich die Höhe der einzelnen Familienzulagen nicht geändert hatte, objektiv erkennbar, dass dem Beschwerdeführer von April 1960 bis Februar 1963 zu Unrecht um eine Kinderzulage zu viel ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer musste demnach einen Irrtum des Zentralbesoldungsamtes bei Anweisung der Familienzulagen vermuten und ist daher gemäß § 1437 ABGB als unredlicher Besitzer dieser ihm nach dem 31. März 1960 (für das Kind G) ausbezahlten Kinderzulage anzusehen. Er ist demnach zur Zurückerstattung dieser ihm von April 1960 bis Februar 1963 vom Zentralbesoldungsamt angewiesenen Kinderzlage verpflichtet und daher durch die Abweisung seines Begehrens auf die Rückerstattung zu verzichten, in keinem Recht verletzt worden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war. Gemessen an der oben dargestellten Rechtsauffassung kann der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Inneres nicht als rechtswidrig befunden werden. Denn: Unbestrittenermaßen waren in den dem Beschwerdeführer zugekommenen Bezugsbestätigungen ("Zahlungsabschnitten") bis zum 31. März 1960 Familienzulagen in der Gesamthöhe von S 400,--, die dem Beschwerdeführer für seine Gattin, ein Kind aus zweiter Ehe und die Kinder M und G, also für vier Personen, zustanden, ausgewiesen. Wurden dem Beschwerdeführer aber nach seiner Meldung vom 24. März 1960, die zur Einstellung der Kinderzulage für die Kinder M und G führen musste, bis Februar 1963 statt Familienzulagen von S 200,--, solche von S 300,-- ausbezahlt und in den Bezugsbestätigungen in dieser Höhe ausgewiesen - was gleichfalls nicht in Abrede gestellt wird -, dann war aus den Bezugsbestätigungen, weil sich die Höhe der einzelnen Familienzulagen nicht geändert hatte, objektiv erkennbar, dass dem Beschwerdeführer von April 1960 bis Februar 1963 zu Unrecht um eine Kinderzulage zu viel ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer musste demnach einen Irrtum des Zentralbesoldungsamtes bei Anweisung der Familienzulagen vermuten und ist daher gemäß Paragraph 1437, ABGB als unredlicher Besitzer dieser ihm nach dem 31. März 1960 (für das Kind G) ausbezahlten Kinderzulage anzusehen. Er ist demnach zur Zurückerstattung dieser ihm von April 1960 bis Februar 1963 vom Zentralbesoldungsamt angewiesenen Kinderzlage verpflichtet und daher durch die Abweisung seines Begehrens auf die Rückerstattung zu verzichten, in keinem Recht verletzt worden, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 30. Juni 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963001278.X00

Im RIS seit

16.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten