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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 VwGG 1965 kann nur eine solche Person angesehen werden, die schon Rechte erlangt hat, welche durch die Aufhebung des Bescheides verletzt werden könnten.Als mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, VwGG 1965 kann nur eine solche Person angesehen werden, die schon Rechte erlangt hat, welche durch die Aufhebung des Bescheides verletzt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000360.X06Im RIS seit
20.09.2001