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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §448;Rechtssatz
In einem Verfahren, das die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer privatrechtlichen Regelung im Aufsichtswege (§§ 448 ff ASVG) zum Gegenstand hat, kann eine natürliche oder juristische Person, die an dieser Regelung als solche überhaupt nicht beteiligt ist, nicht zu Recht behaupten, daß die in diesem Verfahren "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" beteiligt sei und ihr unter diesem Gesichtspunkt die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zukomme, mag sie auch ansonsten an dem Ausgang eines solchen Verfahrens ein eminentes wirtschaftliches Interesse besitzen.In einem Verfahren, das die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer privatrechtlichen Regelung im Aufsichtswege (Paragraphen 448, ff ASVG) zum Gegenstand hat, kann eine natürliche oder juristische Person, die an dieser Regelung als solche überhaupt nicht beteiligt ist, nicht zu Recht behaupten, daß die in diesem Verfahren "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" beteiligt sei und ihr unter diesem Gesichtspunkt die Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 zukomme, mag sie auch ansonsten an dem Ausgang eines solchen Verfahrens ein eminentes wirtschaftliches Interesse besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000360.X05Im RIS seit
20.09.2001