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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §448;Rechtssatz
Der im § 68 Abs 7 AVG 1950 zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach auf die Ausübung des der Behörde im Bereich des § 68 AVG 1950 zustehenden Rechtes der Abänderung und Behebung rechtskräftiger Bescheide im Aufsichtswege niemandem ein Anspruch zusteht, hat allgemein für den Bereich der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit nach §§ 448 ff ASVG überhaupt zu gelten.Der im Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach auf die Ausübung des der Behörde im Bereich des Paragraph 68, AVG 1950 zustehenden Rechtes der Abänderung und Behebung rechtskräftiger Bescheide im Aufsichtswege niemandem ein Anspruch zusteht, hat allgemein für den Bereich der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit nach Paragraphen 448, ff ASVG überhaupt zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000360.X04Im RIS seit
20.09.2001