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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448;Rechtssatz
Die in den §§ 448 ff ASVG festgelegte Aufsichtspflicht des Bundes über die (Sozialversicherungsträger) Versicherungsträger und deren Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen gehört nicht dem Bereich der Beziehungen zwischen Partei und Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der unmittelbaren oder auch mittelbaren staatlichen Verwaltung und den ihnen in der Behördenhierarchie untergeordneten Verwaltungsorganen an und es liegt daher die aufsichtsbehördliche Tätigkeit außerhalb des Rahmens eines durch Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens; daraus folgt aber, daß einerseits eine solche Tätigkeit von jedermann angeregt werden kann und daß andererseits die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörden begründen können.Die in den Paragraphen 448, ff ASVG festgelegte Aufsichtspflicht des Bundes über die (Sozialversicherungsträger) Versicherungsträger und deren Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen gehört nicht dem Bereich der Beziehungen zwischen Partei und Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der unmittelbaren oder auch mittelbaren staatlichen Verwaltung und den ihnen in der Behördenhierarchie untergeordneten Verwaltungsorganen an und es liegt daher die aufsichtsbehördliche Tätigkeit außerhalb des Rahmens eines durch Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens; daraus folgt aber, daß einerseits eine solche Tätigkeit von jedermann angeregt werden kann und daß andererseits die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörden begründen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000360.X03Im RIS seit
20.09.2001