RS Vwgh 1965/6/30 0360/65

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Veröffentlicht am 30.06.1965
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §448;
  1. ASVG § 448 heute
  2. ASVG § 448 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 448 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 448 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  5. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 448 gültig von 01.09.2001 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 448 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 448 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Die in den §§ 448 ff ASVG festgelegte Aufsichtspflicht des Bundes über die (Sozialversicherungsträger) Versicherungsträger und deren Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen gehört nicht dem Bereich der Beziehungen zwischen Partei und Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der unmittelbaren oder auch mittelbaren staatlichen Verwaltung und den ihnen in der Behördenhierarchie untergeordneten Verwaltungsorganen an und es liegt daher die aufsichtsbehördliche Tätigkeit außerhalb des Rahmens eines durch Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens; daraus folgt aber, daß einerseits eine solche Tätigkeit von jedermann angeregt werden kann und daß andererseits die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörden begründen können.Die in den Paragraphen 448, ff ASVG festgelegte Aufsichtspflicht des Bundes über die (Sozialversicherungsträger) Versicherungsträger und deren Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen gehört nicht dem Bereich der Beziehungen zwischen Partei und Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der unmittelbaren oder auch mittelbaren staatlichen Verwaltung und den ihnen in der Behördenhierarchie untergeordneten Verwaltungsorganen an und es liegt daher die aufsichtsbehördliche Tätigkeit außerhalb des Rahmens eines durch Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens; daraus folgt aber, daß einerseits eine solche Tätigkeit von jedermann angeregt werden kann und daß andererseits die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörden begründen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000360.X03

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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