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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §338 Abs1;Rechtssatz
Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragsparteien sind durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Sechsten Teiles des Gesetzes geregelt und ist damit zum Ausdruck gebracht, daß diese Beziehungen und ihre Regelung nicht dem Bereich des öffentlichen Rechtes, sondern dem des Privatrechtes zugeordnet sind (Hinweis B 2.4.1958, 0174/58, VwSlg 4628 A/1958). Bei dem Abschluß eines Gesamtvertrages zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Zahntechniker, handelt es sich somit auch um eine dem Bereich des Privatrechtes zugehörige Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000360.X02Im RIS seit
20.09.2001