RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Äußerungen der Moderatorin sind im Hinblick auf ihre vom Bundeskommunikationssenat zu Recht angeführte Funktion - sie führte das (Fernseh-)Publikum durch das Programm - als "eigene Moderation" des ORF gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G zu werten (vgl. zur Moderation nach § 4 Abs. 5 ORF-G die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in RV 634 BlgNR XXI. GP, und R. Hummel; Journalismus als Beruf, 76, sowie W. Mück, Fernseh-Journalismus, 217ff, beide in: Pürer/Rahofer/Reitan (Hrsg.), Praktischer Journalismus, 5. Auflage 2004) und daher nach diesem Maßstab auf ihre Sachlichkeit zu prüfen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X04

Im RIS seit

08.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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