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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Rechtssatz
Dem obsiegenden Beschwerdeführer gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer nicht.
(Auch kein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000678.X03Im RIS seit
03.12.2001