RS Vwgh 2006/9/15 2005/04/0265

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

L00304 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Oberösterreich
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BürgermeisterBezügeG OÖ 1992 §32 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0122 E 28. Mai 1993 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung TRAGENDEN BegründungsELEMENTE geknüpft. Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides hingegen, der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden Rechtsverletzungsmöglichkeiten mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst deshalb keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt. Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides für die Gemeindebehörden erstreckt sich in der Folge auch auf die VORSTELLUNGSBEHÖRDE selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E 21.12.1989, 87/17/0021; E 14.8.1991, 91/17/0061).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040265.X01

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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