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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung nach § 226 Abs 3 leg cit sind die in einem Vormerkungsbescheid eines österreichischen Versicherungsträgers erfaßten ausländischen Versicherungszeiten hinsichtlich der Feststellung des Rechtes auf Weiterversicherung wie in der österreichischen Versicherung erworbene Versicherungszeiten zu werten.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 226, Absatz 3, leg cit sind die in einem Vormerkungsbescheid eines österreichischen Versicherungsträgers erfaßten ausländischen Versicherungszeiten hinsichtlich der Feststellung des Rechtes auf Weiterversicherung wie in der österreichischen Versicherung erworbene Versicherungszeiten zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001986.X01Im RIS seit
16.10.2001