RS Vwgh 1965/7/9 0522/65

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Veröffentlicht am 09.07.1965
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs3;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Beachte

y11751;

Rechtssatz

An Stelle des nach § 15 Abs 2 BewG zu berechnenden Wertes darf ein geringerer oder höherer gemeiner Wert nur dann zugrunde gelegt werden, wenn er nachgewiesen wurde.An Stelle des nach Paragraph 15, Absatz 2, BewG zu berechnenden Wertes darf ein geringerer oder höherer gemeiner Wert nur dann zugrunde gelegt werden, wenn er nachgewiesen wurde.

*

E 9.7.1965, 522/65 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000522.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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