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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §15 Abs3;Beachte
y11751;Rechtssatz
An Stelle des nach § 15 Abs 2 BewG zu berechnenden Wertes darf ein geringerer oder höherer gemeiner Wert nur dann zugrunde gelegt werden, wenn er nachgewiesen wurde.An Stelle des nach Paragraph 15, Absatz 2, BewG zu berechnenden Wertes darf ein geringerer oder höherer gemeiner Wert nur dann zugrunde gelegt werden, wenn er nachgewiesen wurde.
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E 9.7.1965, 522/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000522.X01Im RIS seit
14.01.2002