RS Vwgh 1965/9/7 0878/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1965
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 litb;
GelVerkG §3 litc;
GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1969/57 E 23. Juni 1959 VwSlg 5000 A/1959 RS 1 (hier: weitere Ausführungen zum Begriff des geschlossenen Teilnehmerkreises und zur Frage des Zubringerdienstes zu Schnellzugsstationen)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bedarf nach einem Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs anzunehmen sei, ist auf die Art des Verkehrsbedürfnisses, dem das beabsichtigte Unternehmen nach der vom Konzessionswerber gewählten Art des Gewerbes zu dienen hätte, Bedacht zu nehmen. Danach ist auch in kleineren orten zwischen dem mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbe und dem Taxi-Gewerbe zu unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000878.X01

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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