TE Vwgh Erkenntnis 1965/9/7 0878/64

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Veröffentlicht am 07.09.1965
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §3 litb;
GelVerkG §3 litc;
GelVerkG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des FK in M, vertreten durch Dr. Richard Knöpfler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Kochstraße 1, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24. März 1964, Zl. IIa-1397/2, betreffend Verweigerung einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 9. Juli 1963 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung einer Konzession gemäß § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes, beschränkt auf einen Personenkraftwagen bis zu vier Sitzplätzen und auf die Beförderung der in seiner gewerblichen Fremdenpension wohnenden Gäste vom Bahnhof Jenbach nach Mayrhofen zur "Pension K und zurück", mit dem Standort Mayrhofen Nr. n1, gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. mangels Lokalbedarfes abgewiesen, weil sowohl am Bahnhof Jenbach als auch in Mayrhofen genügend Beförderungsmöglichkeiten der gewerbsmäßigen Personenbeförderungsunternehmen zur Verfügung vorhanden wären. Der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung gab das Amt der Tiroler Landesregierung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 24. März 1964 keine Folge. Es fand, dass die Rechtsansicht der Gewerbebehörde erster Instanz durch die Berufungsausführungen, denen zufolge der Bedarf nach der umfänglichen sehr eingeschränkten Konzession - ungeachtet der bestehenden Personenbeförderungsunternehmen - auf Grund der ständigen Wünsche und der Nachfrage seitens der Gäste des Beschwerdeführers nach im Rahmen einer solchen Konzession zu erbringenden Leistungen gegeben sei, nicht habe widerlegt werden können. Dies begründete es folgendermaßen: Voraussetzung für die Verleihung einer Mietwagenkonzession sei vor allem das Vorliegen eines Bedarfes. Ein Mietwagen-Gewerbe diene nach § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises, etwa einer geschlossenen Reisegruppe. Es sei daher zu prüfen, ob ein solches Verkehrsbedürfnis überhaupt gegeben sei. Wie sich aus den im Akt getroffenen Erhebungen ergebe, kämen die Gäste der Pension "K", zu deren Beförderung die Mietwagenkonzession angestrebt werde, teilweise mit eigenen Kraftfahrzeugen und teilweise mit der Zillertalbahn in Mayrhofen an. Wie auch der Beschwerdeführer selbst vor der Behörde angegeben habe, gehe es ihm nicht etwa um die Abholung geschlossener Reisegruppen, sondern um die Abholung von Einzelpersonen aus den verschiedensten deutschen Familien am Bahnhof von Jenbach, die den Wunsch geäußert hätten, vom Beschwerdeführer persönlich am Bahnhof von Jenbach, die den Wunsch geäußert hätten, vom Beschwerdeführer persönlich am Bahnhof von Jenbach abgeholt zu werden. Ein solcher Wunsch der Gäste sei noch kein Argument für ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis nach einem Mietwagengewerbe. Ein solches Verkehrsbedürfnis läge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Bedarf zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises vorläge. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch, wie vorhin aufgezeigt wurde, nicht um die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises, sondern um die Beförderung von Einzelpersonen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 9. Juli 1963 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung einer Konzession gemäß Paragraph 3, Litera b, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes, beschränkt auf einen Personenkraftwagen bis zu vier Sitzplätzen und auf die Beförderung der in seiner gewerblichen Fremdenpension wohnenden Gäste vom Bahnhof Jenbach nach Mayrhofen zur "Pension K und zurück", mit dem Standort Mayrhofen Nr. n1, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. mangels Lokalbedarfes abgewiesen, weil sowohl am Bahnhof Jenbach als auch in Mayrhofen genügend Beförderungsmöglichkeiten der gewerbsmäßigen Personenbeförderungsunternehmen zur Verfügung vorhanden wären. Der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung gab das Amt der Tiroler Landesregierung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 24. März 1964 keine Folge. Es fand, dass die Rechtsansicht der Gewerbebehörde erster Instanz durch die Berufungsausführungen, denen zufolge der Bedarf nach der umfänglichen sehr eingeschränkten Konzession - ungeachtet der bestehenden Personenbeförderungsunternehmen - auf Grund der ständigen Wünsche und der Nachfrage seitens der Gäste des Beschwerdeführers nach im Rahmen einer solchen Konzession zu erbringenden Leistungen gegeben sei, nicht habe widerlegt werden können. Dies begründete es folgendermaßen: Voraussetzung für die Verleihung einer Mietwagenkonzession sei vor allem das Vorliegen eines Bedarfes. Ein Mietwagen-Gewerbe diene nach Paragraph 3, Litera b, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises, etwa einer geschlossenen Reisegruppe. Es sei daher zu prüfen, ob ein solches Verkehrsbedürfnis überhaupt gegeben sei. Wie sich aus den im Akt getroffenen Erhebungen ergebe, kämen die Gäste der Pension "K", zu deren Beförderung die Mietwagenkonzession angestrebt werde, teilweise mit eigenen Kraftfahrzeugen und teilweise mit der Zillertalbahn in Mayrhofen an. Wie auch der Beschwerdeführer selbst vor der Behörde angegeben habe, gehe es ihm nicht etwa um die Abholung geschlossener Reisegruppen, sondern um die Abholung von Einzelpersonen aus den verschiedensten deutschen Familien am Bahnhof von Jenbach, die den Wunsch geäußert hätten, vom Beschwerdeführer persönlich am Bahnhof von Jenbach, die den Wunsch geäußert hätten, vom Beschwerdeführer persönlich am Bahnhof von Jenbach abgeholt zu werden. Ein solcher Wunsch der Gäste sei noch kein Argument für ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis nach einem Mietwagengewerbe. Ein solches Verkehrsbedürfnis läge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Bedarf zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises vorläge. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch, wie vorhin aufgezeigt wurde, nicht um die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises, sondern um die Beförderung von Einzelpersonen.

Über die gegen den Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 24. März 1964 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde vertritt, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, die Ansicht, dass nach den Leistungen, wie sie der Beschwerdeführer erbringen will, im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes im Hinblick auf das Verkehrsbedürfnis, dem es zu dienen bestimmt ist, kein Bedarf bestehe. Wie sich aus der Bestimmung des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes ergibt, dient das Mietwagen-Gewerbe der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge. Dass auf dieses besondere Verkehrsbedürfnis auch bei der Prüfung der Bedarfsfrage im besonderen zur Abgrenzung von anderen Zweigen des Gelegenheitsverkehrs Bedacht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1958, Slg. N. F. Nr. 4718/A, und vom 23. Juni 1959, Slg. N. F. Nr. 5000/A).Die belangte Behörde vertritt, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, die Ansicht, dass nach den Leistungen, wie sie der Beschwerdeführer erbringen will, im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes im Hinblick auf das Verkehrsbedürfnis, dem es zu dienen bestimmt ist, kein Bedarf bestehe. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 3, Litera b, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes ergibt, dient das Mietwagen-Gewerbe der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge. Dass auf dieses besondere Verkehrsbedürfnis auch bei der Prüfung der Bedarfsfrage im besonderen zur Abgrenzung von anderen Zweigen des Gelegenheitsverkehrs Bedacht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen vergleiche u. a. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1958, Slg. N. F. Nr. 4718/A, und vom 23. Juni 1959, Slg. N. F. Nr. 5000/A).

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde vorwiegend gegen die von der Gewerbebehörde erster Instanz vorgenommene Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit einer von ihm bezweifelten Glaubwürdigkeit der Stellungnahmen der gemäß § 16 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes befragten Stellen sowie überhaupt gegen die Praxis dieser Behörde bei der Verleihung von Konzessionen zum Betrieb von Gewerben nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz; er bringt jedoch nichts vor, aus dem sich entnehmen ließe, dass er die oben wiedergegebene, mit der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Übereinstimmung stehende Rechtsansicht der belangten Behörde bekämpft. Er führt hiezu nur aus, er habe immer wieder betont, dass es sich bei seinen Gästen um Familien handle, also nicht um Einzelpersonen oder um Reisegesellschaften. Eine Familie sei seiner Auffassung nach an sich wohl als ein geschlossener Teilnehmerkreis aufzufassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung dem entspricht, was der Gesetzgeber unter einem geschlossenen Teilnehmerkreis verstanden wissen will, weil manches dafür spricht, dass - wofür insbesondere die Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes einen Fingerzeigt bildet - wohl der auf Grund einer organisatorischen Zusammenfassung entstehende geschlossene Teilnehmerkreis vor Augen gestanden sein dürfte. (Vgl. im übrigen hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 8. März 1960, Slg. N. F. Nr. 5229/A.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren von zu befördernden Familien gesprochen habe, ist - wie die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift mit Recht vorbringt - aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat in allen seinen Eingaben, in denen er auf sein Anliegen zu sprechen kam, von der Beförderung seiner Hausgäste ohne irgendwelche Differenzierung gesprochen; aus einem von der belangten Behörde am 10. März 1964 verfassten Aktenvermerk gehe hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, es handle sich bei den für die Beförderung in Betracht kommenden Gästen um Einzelpersonen aus verschiedensten deutschen Familien. Auf diesen über sein Vorbringen aufgenommenen Aktenvermerk hat die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer, dem die Gegenschrift zugemittelt worden war, hat keine Gegenäußerung erstattet, somit die Richtigkeit dieses Aktenvermerkes nicht bestritten. Angesichts eines solchen Sachverhaltes konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die Aufrechterhaltung der Verweigerung der erbetenen Konzession rechtswidrig sei. Es soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass der Gesetzgeber offensichtlich auch an das besondere Verkehrsbedürfnis des Zubringerdienstes zu und von den Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs gedacht, dafür aber ein besonderes Bedürfnis nur für die im § 3 lit. d. leg. cit. umschriebene Art des Gelegenheitsverkehrs (mittels Unternehmen des Hotelwagen-Gewerbes) anerkannt hat, während der darüber hinausgehende Zubringerdienst grundsätzlich dem Platzfuhrwerks-Gewerbe vorbehalten bleiben sollte.Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde vorwiegend gegen die von der Gewerbebehörde erster Instanz vorgenommene Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit einer von ihm bezweifelten Glaubwürdigkeit der Stellungnahmen der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes befragten Stellen sowie überhaupt gegen die Praxis dieser Behörde bei der Verleihung von Konzessionen zum Betrieb von Gewerben nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz; er bringt jedoch nichts vor, aus dem sich entnehmen ließe, dass er die oben wiedergegebene, mit der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Übereinstimmung stehende Rechtsansicht der belangten Behörde bekämpft. Er führt hiezu nur aus, er habe immer wieder betont, dass es sich bei seinen Gästen um Familien handle, also nicht um Einzelpersonen oder um Reisegesellschaften. Eine Familie sei seiner Auffassung nach an sich wohl als ein geschlossener Teilnehmerkreis aufzufassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung dem entspricht, was der Gesetzgeber unter einem geschlossenen Teilnehmerkreis verstanden wissen will, weil manches dafür spricht, dass - wofür insbesondere die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes einen Fingerzeigt bildet - wohl der auf Grund einer organisatorischen Zusammenfassung entstehende geschlossene Teilnehmerkreis vor Augen gestanden sein dürfte. (Vgl. im übrigen hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 8. März 1960, Slg. N. F. Nr. 5229/A.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren von zu befördernden Familien gesprochen habe, ist - wie die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift mit Recht vorbringt - aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat in allen seinen Eingaben, in denen er auf sein Anliegen zu sprechen kam, von der Beförderung seiner Hausgäste ohne irgendwelche Differenzierung gesprochen; aus einem von der belangten Behörde am 10. März 1964 verfassten Aktenvermerk gehe hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, es handle sich bei den für die Beförderung in Betracht kommenden Gästen um Einzelpersonen aus verschiedensten deutschen Familien. Auf diesen über sein Vorbringen aufgenommenen Aktenvermerk hat die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer, dem die Gegenschrift zugemittelt worden war, hat keine Gegenäußerung erstattet, somit die Richtigkeit dieses Aktenvermerkes nicht bestritten. Angesichts eines solchen Sachverhaltes konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die Aufrechterhaltung der Verweigerung der erbetenen Konzession rechtswidrig sei. Es soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass der Gesetzgeber offensichtlich auch an das besondere Verkehrsbedürfnis des Zubringerdienstes zu und von den Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs gedacht, dafür aber ein besonderes Bedürfnis nur für die im Paragraph 3, Litera d, leg. cit. umschriebene Art des Gelegenheitsverkehrs (mittels Unternehmen des Hotelwagen-Gewerbes) anerkannt hat, während der darüber hinausgehende Zubringerdienst grundsätzlich dem Platzfuhrwerks-Gewerbe vorbehalten bleiben sollte.

Die Beschwerde war - ohne dass auf das übrige, den Kern der hier zur Erörterung gestandenen Rechtsfrage nicht berührende Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war - ohne dass auf das übrige, den Kern der hier zur Erörterung gestandenen Rechtsfrage nicht berührende Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. September 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000878.X00

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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