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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32;Rechtssatz
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt ist zwar für die Verfolgung von Übertretungen des Luftfahrtgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zuständig, doch bewirken die von ihm eingeleiteten Verfolgungshandlungen dennoch die Ausschließung der Verjährung im Sinne des § 32 VStG 1950.Das Bundesamt für Zivilluftfahrt ist zwar für die Verfolgung von Übertretungen des Luftfahrtgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zuständig, doch bewirken die von ihm eingeleiteten Verfolgungshandlungen dennoch die Ausschließung der Verjährung im Sinne des Paragraph 32, VStG 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000278.X02Im RIS seit
01.08.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015