RS Vwgh 1965/9/14 1018/64

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Veröffentlicht am 14.09.1965
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Es geht nicht an, jedes verkehrswidrige Verhalten allein (hier das zu späte Bemerken eines mit Parklicht beleuchteten am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges) als ausreichenden Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des § 58 Abs 1 StVO zu werten.Es geht nicht an, jedes verkehrswidrige Verhalten allein (hier das zu späte Bemerken eines mit Parklicht beleuchteten am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges) als ausreichenden Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StVO zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001018.X03

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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