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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Es geht nicht an, jedes verkehrswidrige Verhalten allein (hier das zu späte Bemerken eines mit Parklicht beleuchteten am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges) als ausreichenden Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des § 58 Abs 1 StVO zu werten.Es geht nicht an, jedes verkehrswidrige Verhalten allein (hier das zu späte Bemerken eines mit Parklicht beleuchteten am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges) als ausreichenden Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StVO zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001018.X03Im RIS seit
08.11.2001