RS Vwgh 1965/9/14 1018/64

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Veröffentlicht am 14.09.1965
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Daraus, daß der Gesetzgeber die Tätigkeit der Behörde bei der Beurteilung des Zustandes eines Lenkers als dem § 58 Abs 1 StVO unterstellbar nicht näher bestimmte, läßt sich nicht ableiten, daß das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO schon immer dann anzunehmen sei, wenn sich ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber nicht feststellen läßt.Daraus, daß der Gesetzgeber die Tätigkeit der Behörde bei der Beurteilung des Zustandes eines Lenkers als dem Paragraph 58, Absatz eins, StVO unterstellbar nicht näher bestimmte, läßt sich nicht ableiten, daß das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO schon immer dann anzunehmen sei, wenn sich ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber nicht feststellen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001018.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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