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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Daraus, daß der Gesetzgeber die Tätigkeit der Behörde bei der Beurteilung des Zustandes eines Lenkers als dem § 58 Abs 1 StVO unterstellbar nicht näher bestimmte, läßt sich nicht ableiten, daß das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO schon immer dann anzunehmen sei, wenn sich ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber nicht feststellen läßt.Daraus, daß der Gesetzgeber die Tätigkeit der Behörde bei der Beurteilung des Zustandes eines Lenkers als dem Paragraph 58, Absatz eins, StVO unterstellbar nicht näher bestimmte, läßt sich nicht ableiten, daß das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO schon immer dann anzunehmen sei, wenn sich ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber nicht feststellen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001018.X02Im RIS seit
08.11.2001