Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Eine vom Amtsarzt auf Grund der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinflussung durch Alkohol leichten Grades allein rechtfertigt nicht die Annahme der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO, zumal wenn noch gesagt wird, daß bei einem solchen Grad der Alkoholisierung die Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges "in der Regel" nicht mehr vorhanden sei und der Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Tat nicht mehr als 0,73 o/oo erreichte.Eine vom Amtsarzt auf Grund der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinflussung durch Alkohol leichten Grades allein rechtfertigt nicht die Annahme der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO, zumal wenn noch gesagt wird, daß bei einem solchen Grad der Alkoholisierung die Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges "in der Regel" nicht mehr vorhanden sei und der Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Tat nicht mehr als 0,73 o/oo erreichte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000746.X01Im RIS seit
08.11.2001