RS Vwgh 1965/9/15 0324/65

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Veröffentlicht am 15.09.1965
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist im Falle der Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gemäß § 226 Abs 3 ASVG nicht verpflichtet, diese Anerkennung für die gesamten Zeiten der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung vorzunehmen; vielmehr kann es auch die Beitragsnachentrichtung nur für einen Teil der durch diese versicherungspflichtige Beschäftigung umfaßten Zeiten in jenem Ausmaß als wirksam anerkennen, wie es zur Erlassung einer Alterspension durch den betreffenden Antragsteller unbedingt erforderlich ist.Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist im Falle der Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gemäß Paragraph 226, Absatz 3, ASVG nicht verpflichtet, diese Anerkennung für die gesamten Zeiten der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung vorzunehmen; vielmehr kann es auch die Beitragsnachentrichtung nur für einen Teil der durch diese versicherungspflichtige Beschäftigung umfaßten Zeiten in jenem Ausmaß als wirksam anerkennen, wie es zur Erlassung einer Alterspension durch den betreffenden Antragsteller unbedingt erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000324.X01

Im RIS seit

15.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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