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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist im Falle der Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gemäß § 226 Abs 3 ASVG nicht verpflichtet, diese Anerkennung für die gesamten Zeiten der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung vorzunehmen; vielmehr kann es auch die Beitragsnachentrichtung nur für einen Teil der durch diese versicherungspflichtige Beschäftigung umfaßten Zeiten in jenem Ausmaß als wirksam anerkennen, wie es zur Erlassung einer Alterspension durch den betreffenden Antragsteller unbedingt erforderlich ist.Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist im Falle der Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gemäß Paragraph 226, Absatz 3, ASVG nicht verpflichtet, diese Anerkennung für die gesamten Zeiten der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung vorzunehmen; vielmehr kann es auch die Beitragsnachentrichtung nur für einen Teil der durch diese versicherungspflichtige Beschäftigung umfaßten Zeiten in jenem Ausmaß als wirksam anerkennen, wie es zur Erlassung einer Alterspension durch den betreffenden Antragsteller unbedingt erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000324.X01Im RIS seit
15.10.2001