Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Auch bei nicht fristgerechter (verspäteter) Meldung einer Sonderzahlung kann ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes vorgeschrieben werden.Auch bei nicht fristgerechter (verspäteter) Meldung einer Sonderzahlung kann ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Meldung eines zu niedrigen Entgeltes vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000271.X01Im RIS seit
13.09.2001