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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Rechtssatz
Für die Erlangung einer Begünstigung nach den beiden letzten Sätzen des § 502 Abs 1 ASVG (hinsichtlich des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der Alliierten Armeen) ist, sofern die im § 228 Abs 1 Z 1 ASVG für die Wertung von Kriegsdienstzeiten als Ersatzzeiten notwendigen Voraussetzungen - abgesehen von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft - vorliegen, der vorherige Erwerb von Beitragszeiten gemäß § 228 oder § 229 nicht erforderlich.Für die Erlangung einer Begünstigung nach den beiden letzten Sätzen des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG (hinsichtlich des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der Alliierten Armeen) ist, sofern die im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG für die Wertung von Kriegsdienstzeiten als Ersatzzeiten notwendigen Voraussetzungen - abgesehen von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft - vorliegen, der vorherige Erwerb von Beitragszeiten gemäß Paragraph 228, oder Paragraph 229, nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000078.X01Im RIS seit
20.07.2001