RS Vwgh 1965/9/16 2043/64

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Veröffentlicht am 16.09.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §293;
GrEStG 1955 §10 Abs1;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17198;

Rechtssatz

Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler gleichzusetzende ähnliche Unrichtigkeit eines Bescheides, die nach § 293 BAO berichtigt werden kann, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt bei der für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung erforderlichen Aufteilung der Gegenleistung auf die erworbenen landwirtschaftlichen und die erworbenen nicht landwirtschaftlichen Grundstücke ein unbebautes Grundstück bei Ansetzung der für die Aufteilung erforderlichen Proposition als ein landwirtschaftliches Grundstück behandelt hat.Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler gleichzusetzende ähnliche Unrichtigkeit eines Bescheides, die nach Paragraph 293, BAO berichtigt werden kann, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt bei der für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung erforderlichen Aufteilung der Gegenleistung auf die erworbenen landwirtschaftlichen und die erworbenen nicht landwirtschaftlichen Grundstücke ein unbebautes Grundstück bei Ansetzung der für die Aufteilung erforderlichen Proposition als ein landwirtschaftliches Grundstück behandelt hat.

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E 16.9.1965, 2043/64 #1 VwSlg 3315 F/1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002043.X01

Im RIS seit

16.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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