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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
y17198;Rechtssatz
Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler gleichzusetzende ähnliche Unrichtigkeit eines Bescheides, die nach § 293 BAO berichtigt werden kann, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt bei der für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung erforderlichen Aufteilung der Gegenleistung auf die erworbenen landwirtschaftlichen und die erworbenen nicht landwirtschaftlichen Grundstücke ein unbebautes Grundstück bei Ansetzung der für die Aufteilung erforderlichen Proposition als ein landwirtschaftliches Grundstück behandelt hat.Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler gleichzusetzende ähnliche Unrichtigkeit eines Bescheides, die nach Paragraph 293, BAO berichtigt werden kann, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt bei der für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung erforderlichen Aufteilung der Gegenleistung auf die erworbenen landwirtschaftlichen und die erworbenen nicht landwirtschaftlichen Grundstücke ein unbebautes Grundstück bei Ansetzung der für die Aufteilung erforderlichen Proposition als ein landwirtschaftliches Grundstück behandelt hat.
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E 16.9.1965, 2043/64 #1 VwSlg 3315 F/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002043.X01Im RIS seit
16.10.2001