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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Enthält die von einer Verfahrenspartei bei der Verhandlung zu deren Ergebnissen abgegebene Erklärung in Wahrheit auch einen Vorbehalt, dann kann von einer "Zustimmung", also einer ohne Vorbehalt ausgesprochenen Einverständniserklärung, nicht die Rede sein. Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn in ein Verhandlungsprotokoll nur der Zustimmungsausspruch einer Partei, nicht aber auch der damit verknüpfte Vorbehalt aufgenommen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000465.X01Im RIS seit
23.10.2001