RS Vwgh 1965/9/16 0413/65

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Veröffentlicht am 16.09.1965
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Wurde ein Wasserrecht gemäß § 125 Abs 2 und Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1934 als "alter Bestand" rechtzeitig zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet, muß es so lange als rechtmäßig bestehend angenommen werden, als nicht seine Unrechtmäßigkeit erwiesen, von der Behörde also nachgewiesen wird, daß die behaupteten Voraussetzungen für den Bestand dieses Rechtes in Wahrheit nicht vorlagen.Wurde ein Wasserrecht gemäß Paragraph 125, Absatz 2 und Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1934 als "alter Bestand" rechtzeitig zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet, muß es so lange als rechtmäßig bestehend angenommen werden, als nicht seine Unrechtmäßigkeit erwiesen, von der Behörde also nachgewiesen wird, daß die behaupteten Voraussetzungen für den Bestand dieses Rechtes in Wahrheit nicht vorlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000413.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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