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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §142 Abs1;Rechtssatz
Da die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 gemäß § 9 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, kann § 142 Abs 1 für die Frage der Bewilligungsfreiheit solcher Einbringungen nicht bedeutsam sein.Da die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, kann Paragraph 142, Absatz eins, für die Frage der Bewilligungsfreiheit solcher Einbringungen nicht bedeutsam sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000413.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2015