RS Vwgh 1965/9/16 0413/65

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Veröffentlicht am 16.09.1965
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Da die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 gemäß § 9 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, kann § 142 Abs 1 für die Frage der Bewilligungsfreiheit solcher Einbringungen nicht bedeutsam sein.Da die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, kann Paragraph 142, Absatz eins, für die Frage der Bewilligungsfreiheit solcher Einbringungen nicht bedeutsam sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000413.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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