RS Vwgh 1965/9/16 0413/65

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Veröffentlicht am 16.09.1965
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 142 entstammt dem Art I Z 59 der Wasserrechtsgesetznovelle 1959, BGBl Nr 54. Durch sie wurde § 125 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl Nr 144/1947, zur Gänze ersetzt. Daher kann es sich bei den "bisher geltenden Gesetzen" im Sinne des § 142 Abs 1 nicht mehr so wie nach § 125 des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung vor der Wasserrechtsnovelle 1959 um die vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 in Kraft gestandenen Vorschriften handeln. Vielmehr kann unter den "bisher geltenden Gesetzen" nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 (1.5.1959) verstanden werden.Die Vorschrift des Paragraph 142, entstammt dem Artikel römisch eins, Ziffer 59, der Wasserrechtsgesetznovelle 1959, BGBl Nr 54. Durch sie wurde Paragraph 125, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1947,, zur Gänze ersetzt. Daher kann es sich bei den "bisher geltenden Gesetzen" im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, nicht mehr so wie nach Paragraph 125, des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung vor der Wasserrechtsnovelle 1959 um die vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 in Kraft gestandenen Vorschriften handeln. Vielmehr kann unter den "bisher geltenden Gesetzen" nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 (1.5.1959) verstanden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000413.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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