TE Vwgh Erkenntnis 1965/9/16 0413/65

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Veröffentlicht am 16.09.1965
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des JW in L, vertreten durch Dr. Otto Perner, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Jänner 1965, Zl. IIIa1-940/1-1963, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 30. April 1963 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Lienz gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzarrest in der Dauer von 14 Tagen, weil er in den letzten drei Monaten die Abwässer aus seinem Gerbereibetrieb in L ohne wasserrechtliche Bewilligung in die Isel eingeleitet und dadurch eine Übertretung nach § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), begangen habe. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde dargelegt, daß der strafbare Tatbestand der bewilligungslosen Abwassereinleitung bereits am 25. Oktober 1951 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich wohl verpflichtet, ein entsprechendes Projekt zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen, doch habe er die Ausführung ständig hinausgeschoben. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 1. März 1963 sei dem Beschwerdeführer schließlich gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen worden, um die wasserrechtliche Bewilligung bis spätestens 30. April 1963 anzusuchen oder die Anlage zu beseitigen. Wenn sich der Beschwerdeführer damit gerechtfertigt habe, daß ihm durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Berufungswege (Bescheid vom 11. April 1963) eine Erstreckung der gesetzten Frist vom 30. April 1963 auf den 15. September 1963 gewährt worden sei, habe dies nichts zu besagen, weil damit die Strafwürdigkeit seines Verhaltens nicht beseitigt worden sei.Mit Straferkenntnis vom 30. April 1963 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Lienz gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzarrest in der Dauer von 14 Tagen, weil er in den letzten drei Monaten die Abwässer aus seinem Gerbereibetrieb in L ohne wasserrechtliche Bewilligung in die Isel eingeleitet und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 32, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), begangen habe. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde dargelegt, daß der strafbare Tatbestand der bewilligungslosen Abwassereinleitung bereits am 25. Oktober 1951 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich wohl verpflichtet, ein entsprechendes Projekt zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen, doch habe er die Ausführung ständig hinausgeschoben. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 1. März 1963 sei dem Beschwerdeführer schließlich gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 aufgetragen worden, um die wasserrechtliche Bewilligung bis spätestens 30. April 1963 anzusuchen oder die Anlage zu beseitigen. Wenn sich der Beschwerdeführer damit gerechtfertigt habe, daß ihm durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Berufungswege (Bescheid vom 11. April 1963) eine Erstreckung der gesetzten Frist vom 30. April 1963 auf den 15. September 1963 gewährt worden sei, habe dies nichts zu besagen, weil damit die Strafwürdigkeit seines Verhaltens nicht beseitigt worden sei.

In der gegen diesen Strafbescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, daß die Erstreckung der für die Projektseinreichung gesetzten Frist seine Strafbarkeit ausschließe. Zudem aber stamme seine Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des früher in Tirol in Geltung gestandenen Landes-Wasserrechtsgesetzes (Gesetz vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 64) und die Art und Menge der Abwässer habe seit damals keine Veränderung erfahren. Gemäß § 125 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes sei diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden könne, als rechtmäßig bestehend anzunehmen, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen werde. Der Fortbestand dieser Berechtigung sei lediglich davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch binnen Jahresfrist beantragt wurde. Der Beschwerdeführer habe den "alten Bestand" rechtzeitig angemeldet. Wohl habe er laut Protokoll vom 25. Juni 1957 erklärt, daß er bis Oktober 1957 ein neues Projekt vorlegen wolle. Er habe aber damals auch hinzugefügt, daß die Anmeldung des "alten Bestandes" (nur) dann gegenstandslos würde, wenn ein solches neues Projekt bewilligt würde.In der gegen diesen Strafbescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, daß die Erstreckung der für die Projektseinreichung gesetzten Frist seine Strafbarkeit ausschließe. Zudem aber stamme seine Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des früher in Tirol in Geltung gestandenen Landes-Wasserrechtsgesetzes (Gesetz vom 28. August 1870, Landesgesetzblatt , Nr. 64) und die Art und Menge der Abwässer habe seit damals keine Veränderung erfahren. Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes sei diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden könne, als rechtmäßig bestehend anzunehmen, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen werde. Der Fortbestand dieser Berechtigung sei lediglich davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch binnen Jahresfrist beantragt wurde. Der Beschwerdeführer habe den "alten Bestand" rechtzeitig angemeldet. Wohl habe er laut Protokoll vom 25. Juni 1957 erklärt, daß er bis Oktober 1957 ein neues Projekt vorlegen wolle. Er habe aber damals auch hinzugefügt, daß die Anmeldung des "alten Bestandes" (nur) dann gegenstandslos würde, wenn ein solches neues Projekt bewilligt würde.

Mit dem Bescheide vom 12. Jänner 1965 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. In der Begründung hiezu hieß es, der Beschwerdeführer habe die bestehende Einleitung der Abwässer aus seinem Gerbereibetrieb in die Isel mit Eingabe vom 30. Juni 1953 als "alten Bestand" zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet. Die belangte Behörde habe diese Anmeldung mit Bescheid vom 3. April 1954 nicht zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid sei im Instanzenzuge behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Anläßlich der am 25. Juni 1957 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung, die zur Klärung der Frage nach dem Zeitpunkte der Errichtung der Anlage, ihrer ursprünglichen Ausführung und der seither vorgenommenen Änderungen sowie nach der jeweiligen Art und Menge der eingeleiteten Abwässer dienen sollte, habe der Vertreter des Beschwerdeführers erklärt, daß die an sich seit dem 18. November 1870 in jeder Richtung unverändert gebliebene Anlage verbessert werden solle und daß der Beschwerdeführer bis spätestens Oktober 1957 ein entsprechendes Projekt vorlegen werde. Sollte das Projekt im näher beschriebenen Rahmen bewilligt werden, so würde die Anmeldung des "alten Bestandes" gegenstandslos werden. Durch dieses Zugeständnis habe sich der Beschwerdeführer gebunden. Es wäre ihm ja auch die Einbringung eines entsprechenden Projektes auferlegt worden, wenn er dies in der vorerwähnten Verhandlung nicht freiwillig zugesagt hätte. Im übrigen stelle eine Maßnahme nach § 138 WRG 1959 keinen Strafausschließungsgrund dar, zumal sie nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich unabhängig von einer Bestrafung zu treffen sei.Mit dem Bescheide vom 12. Jänner 1965 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. In der Begründung hiezu hieß es, der Beschwerdeführer habe die bestehende Einleitung der Abwässer aus seinem Gerbereibetrieb in die Isel mit Eingabe vom 30. Juni 1953 als "alten Bestand" zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet. Die belangte Behörde habe diese Anmeldung mit Bescheid vom 3. April 1954 nicht zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid sei im Instanzenzuge behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Anläßlich der am 25. Juni 1957 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung, die zur Klärung der Frage nach dem Zeitpunkte der Errichtung der Anlage, ihrer ursprünglichen Ausführung und der seither vorgenommenen Änderungen sowie nach der jeweiligen Art und Menge der eingeleiteten Abwässer dienen sollte, habe der Vertreter des Beschwerdeführers erklärt, daß die an sich seit dem 18. November 1870 in jeder Richtung unverändert gebliebene Anlage verbessert werden solle und daß der Beschwerdeführer bis spätestens Oktober 1957 ein entsprechendes Projekt vorlegen werde. Sollte das Projekt im näher beschriebenen Rahmen bewilligt werden, so würde die Anmeldung des "alten Bestandes" gegenstandslos werden. Durch dieses Zugeständnis habe sich der Beschwerdeführer gebunden. Es wäre ihm ja auch die Einbringung eines entsprechenden Projektes auferlegt worden, wenn er dies in der vorerwähnten Verhandlung nicht freiwillig zugesagt hätte. Im übrigen stelle eine Maßnahme nach Paragraph 138, WRG 1959 keinen Strafausschließungsgrund dar, zumal sie nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich unabhängig von einer Bestrafung zu treffen sei.

Die Beschwerde, mit der diesem Berufungsbescheide "Gesetz- und Rechtswidrigkeit" zur Last gelegt wird, mußte aus nachstehenden Erwägungen als berechtigt erkannt werden:

Der Beschwerdeführer ist bestraft worden, weil er Abwässer aus seinem Gerbereibetriebe bewilligungslos in die Isel einleitete, obwohl er hiefür einer Bewilligung nach § 32 (Abs. 2 lit. a) WRG 1959 bedurft hätte. Der Beschwerdeführer stellt das Tatsächliche außer Streit, behauptet jedoch, daß es sich bei seiner Anlage um einen "alten Bestand" im Sinne des § 142 WRG 1959 handle. Der pflichtgemäß diesen "alten Bestand" bis 1. Mai 1960 bei der Wasserrechtsbehörde angemeldet habe und darüber bisher noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei er befugt, auch weiterhin im bisherigen Ausmaß Abwässer in die Isel einzuleiten. Hiezu sei vorweg bemerkt, daß die Bezugnahme auf § 142 (Abs. 1) WRG 1959 offenbar irrtümlich erfolgt ist, da in dieser Gesetzesbestimmung nur von der künftigen Ausübung solcher bestehender Wasserbenutzungen die Rede ist, die nach "den bisher geltenden Gesetzen" einer Bewilligung nicht bedurften und nunmehr bewilligungspflichtig wären. Da diese Bestimmung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, entstammt (Art. I Z. 59) und durch sie der frühere § 125 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, zur Gänze ersetzt worden ist, kann es sich bei den "bisher geltenden Gesetzen" nicht mehr so wie nach § 125 des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung vor der Wasserrechtsnovelle 1959, um die vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 in Kraft gestandenen Vorschriften handeln. Vielmehr kann unter den "bisher geltenden Gesetzen" nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 (1. Mai 1959) verstanden werden. Da aber auch vor diesem Zeitpunkte die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte (§ 9 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1934), konnte § 142 Abs. 1 WRG 1959 vorliegend nicht von Bedeutung sein. (Übrigens hätte die gegenständliche Abwassereinleitung auch nach § 16 des vormals in Kraft gestandenen Tiroler Landes-Wasserrechtsgesetzes 1870 der behördlichen Bewilligung bedurft.) Der Beschwerdeführer hat sich aber im Verwaltungsverfahren auf die Bestimmung des § 125 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934 bezogen und geltend gemacht, daß seine Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tiroler Landes-Wasserrechtsgesetzes stamme und daß sie kraft Gesetzes als rechtmäßig bestehend anzusehen sei, weil er sie als "alten Bestand" rechtzeitig angemeldet habe. Nun bestimmte § 125 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1934 (Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947), daß der Fortbestand der nach Abs. 1 und 2 anerkannten Berechtigungen davon abhängig sei, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wengistens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird. Diese Frist endete laut Verordnung vom 24. November 1951, BGBl. Nr. 260, in Tirol mit 30. Juni 1953. Da die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides angenommen hat, daß der Beschwerdeführer an diesem Tage den Bestand des Rechtes zur Einleitung der Abwässer aus seinem Gerbereibetrieb in die Isel zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet hat, mußte diese Anlage kraft der Vorschrift des § 125 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934 so lange als rechtmäßig bestehend angenommen werden, als nicht ihre Unrechtmäßigkeit erwiesen wurde, von der Behörde also nachgewiesen wurde, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Voraussetzungen für den Bestand dieses Rechtes in Wahrheit nicht vorlagen.Der Beschwerdeführer ist bestraft worden, weil er Abwässer aus seinem Gerbereibetriebe bewilligungslos in die Isel einleitete, obwohl er hiefür einer Bewilligung nach Paragraph 32, (Absatz 2, Litera a,) WRG 1959 bedurft hätte. Der Beschwerdeführer stellt das Tatsächliche außer Streit, behauptet jedoch, daß es sich bei seiner Anlage um einen "alten Bestand" im Sinne des Paragraph 142, WRG 1959 handle. Der pflichtgemäß diesen "alten Bestand" bis 1. Mai 1960 bei der Wasserrechtsbehörde angemeldet habe und darüber bisher noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei er befugt, auch weiterhin im bisherigen Ausmaß Abwässer in die Isel einzuleiten. Hiezu sei vorweg bemerkt, daß die Bezugnahme auf Paragraph 142, (Absatz eins,) WRG 1959 offenbar irrtümlich erfolgt ist, da in dieser Gesetzesbestimmung nur von der künftigen Ausübung solcher bestehender Wasserbenutzungen die Rede ist, die nach "den bisher geltenden Gesetzen" einer Bewilligung nicht bedurften und nunmehr bewilligungspflichtig wären. Da diese Bestimmung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, entstammt (Artikel römisch eins, Ziffer 59,) und durch sie der frühere Paragraph 125, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, zur Gänze ersetzt worden ist, kann es sich bei den "bisher geltenden Gesetzen" nicht mehr so wie nach Paragraph 125, des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung vor der Wasserrechtsnovelle 1959, um die vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 in Kraft gestandenen Vorschriften handeln. Vielmehr kann unter den "bisher geltenden Gesetzen" nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 (1. Mai 1959) verstanden werden. Da aber auch vor diesem Zeitpunkte die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte (Paragraph 9, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1934), konnte Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 vorliegend nicht von Bedeutung sein. (Übrigens hätte die gegenständliche Abwassereinleitung auch nach Paragraph 16, des vormals in Kraft gestandenen Tiroler Landes-Wasserrechtsgesetzes 1870 der behördlichen Bewilligung bedurft.) Der Beschwerdeführer hat sich aber im Verwaltungsverfahren auf die Bestimmung des Paragraph 125, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1934 bezogen und geltend gemacht, daß seine Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tiroler Landes-Wasserrechtsgesetzes stamme und daß sie kraft Gesetzes als rechtmäßig bestehend anzusehen sei, weil er sie als "alten Bestand" rechtzeitig angemeldet habe. Nun bestimmte Paragraph 125, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1934 (Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,), daß der Fortbestand der nach Absatz eins und 2 anerkannten Berechtigungen davon abhängig sei, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wengistens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird. Diese Frist endete laut Verordnung vom 24. November 1951, Bundesgesetzblatt , Nr. 260, in Tirol mit 30. Juni 1953. Da die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides angenommen hat, daß der Beschwerdeführer an diesem Tage den Bestand des Rechtes zur Einleitung der Abwässer aus seinem Gerbereibetrieb in die Isel zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet hat, mußte diese Anlage kraft der Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1934 so lange als rechtmäßig bestehend angenommen werden, als nicht ihre Unrechtmäßigkeit erwiesen wurde, von der Behörde also nachgewiesen wurde, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Voraussetzungen für den Bestand dieses Rechtes in Wahrheit nicht vorlagen.

Nun ist die belangte Behörde nicht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit der als unrechtmäßig angenommenen Wasserbenützung (Februar bis April 1963) die Unrichtigkeit seiner Behauptungen bezüglich des "alten Bestandes" bescheidmäßig nachgewiesen worden sei, woraus sich ergibt, daß er jedenfalls in diesem Zeitraum einer wasserrechtlichen Bewilligung tatsächlich nicht bedurfte. Daß der Beschwerdeführer anläßlich der Verhandlung vom 25. Juni 1957 erklärte, ein Projekt für eine Abänderung der Anlage zur Bewilligung einreichen zu wollen, konnte an dieser rechtlichen Situation umsoweniger ändern, als sich der Beschwerdeführer damit entgegen der Annahme der belangten Behörde keinerlei rechtliche Bindungen auferlegte. Der Hinweis auf die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 26. Februar 1959, Zl. 325/55 (richtig: Zl. 3025/55), ist irrig, weil es sich im Beschwerdefalle - anders wie im bezogenen Erkenntnis - nur um das Ermittlungsverfahren über die vom Beschwerdeführer erstattete Anmeldung des "alten Bestandes" und auch nicht um Zugeständnisse des Beschwerdeführers handelte, die in einem Bewilligungsbescheide der Wasserrechtsbehörde zu verwerten gewesen wären.

Aber auch die dem angefochtenen Bescheid offenbar ebenfalls zugrunde liegende Annahme, daß die damalige Erklärung des Beschwerdeführers, es würde bei Verwirklichung des damals beabsichtigten Projektes "die Anmeldung des alten Bestandes gegenstandslos werden", geeignet gewesen sei, den Fortbestand des nach § 125 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934 gesicherten "alten Rechtes" zu beseitigen, konnte nicht gerechtfertigt sein. Denn die rechtzeitige Abgabe der Erklärung bewirkte, wie bereits dargestellt, den Eintritt der Rechtsfolge des "Fortbestandes der nach Abs. 1 und 2 anerkannten Berechtigung" (§ 125 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947). Diese Berechtigung hätte also im Rahmen eines Verwaltungsaktes nur mehr durch einen nach Abs. 2 der eben zitierten Gesetzesstelle zu erlassenden Bescheid über den Mangel der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsvoraussetzungen vernichtet werden können.Aber auch die dem angefochtenen Bescheid offenbar ebenfalls zugrunde liegende Annahme, daß die damalige Erklärung des Beschwerdeführers, es würde bei Verwirklichung des damals beabsichtigten Projektes "die Anmeldung des alten Bestandes gegenstandslos werden", geeignet gewesen sei, den Fortbestand des nach Paragraph 125, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1934 gesicherten "alten Rechtes" zu beseitigen, konnte nicht gerechtfertigt sein. Denn die rechtzeitige Abgabe der Erklärung bewirkte, wie bereits dargestellt, den Eintritt der Rechtsfolge des "Fortbestandes der nach Absatz eins und 2 anerkannten Berechtigung" (Paragraph 125, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947). Diese Berechtigung hätte also im Rahmen eines Verwaltungsaktes nur mehr durch einen nach Absatz 2, der eben zitierten Gesetzesstelle zu erlassenden Bescheid über den Mangel der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsvoraussetzungen vernichtet werden können.

Aus all dem folgt, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit vom Februar bis April 1963 zu Unrecht die wasserrechtlich vebotene Einleitung von Betriebsabwässern in die Isel angelastet worden ist. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Aus all dem folgt, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit vom Februar bis April 1963 zu Unrecht die wasserrechtlich vebotene Einleitung von Betriebsabwässern in die Isel angelastet worden ist. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 16. September 1965

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 alter Bestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000413.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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