RS Vwgh 1965/9/17 1425/63

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Veröffentlicht am 17.09.1965
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Index

L16503 Gemeindeverband Wasserleitungsverband Niederösterreich
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1936 §29;
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1936 §34 Abs1;
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1936 §35 Abs8;
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1936 §38 Abs1;
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1936 §38 Abs2;
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1936 §39;
ZPO §228;

Rechtssatz

Die Erhöhung von Wassergebühren schlechthin berührt nicht das öffentliche Interesse, wenn nur die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in Frage steht. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO ist fremd.Die Erhöhung von Wassergebühren schlechthin berührt nicht das öffentliche Interesse, wenn nur die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in Frage steht. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd Paragraph 228, ZPO ist fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963001425.X03

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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