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L16503 Gemeindeverband Wasserleitungsverband NiederösterreichNorm
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1936 §29;Rechtssatz
Die Erhöhung von Wassergebühren schlechthin berührt nicht das öffentliche Interesse, wenn nur die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in Frage steht. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO ist fremd.Die Erhöhung von Wassergebühren schlechthin berührt nicht das öffentliche Interesse, wenn nur die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in Frage steht. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd Paragraph 228, ZPO ist fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001425.X03Im RIS seit
18.07.2001