RS Vwgh 1965/9/17 1425/63

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Veröffentlicht am 17.09.1965
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Index

L16503 Gemeindeverband Wasserleitungsverband Niederösterreich
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §6;
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1936;

Rechtssatz

Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches, Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO ist dem Verwaltungsverfahren fremd.Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches, Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd Paragraph 228, ZPO ist dem Verwaltungsverfahren fremd.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963001425.X01

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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