RS Vwgh 2006/9/15 2005/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0024 E 30. Juni 2004 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

§ 81 Abs. 1 GewO 1994 verlangt zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung "im Sinne der vorstehenden Bestimmungen". Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 leg. cit. die Errichtung einer Anlage knüpft. Auflagen sind nach der letztgenannten Bestimmung (u.a.) nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 74 Abs. 2 leg. cit. zu schützenden Interessen erforderlich sind (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) S. 563 referierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040026.X02

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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