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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1 überholt d §100 Abs1 StVO idF BGBl 1971/274;Beachte
y29201; yk29722Rechtssatz
Weder aus der StVO 1960 noch aus dem VStG kann der Schluss gezogen werden, dass die Behörde bei Vorliegen des Tatbestandes nach § 5 Abs 1 StVO an Stelle der Mindestgeldstrafe eine Arreststrafe verhängen müsste. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie es ablehnte, dem Antrag auf Umwandlung der unter Festsetzung einer Ersatzarreststrafe verhängten Mindestgeldstrafe in eine Arreststrafe stattzugeben. *Weder aus der StVO 1960 noch aus dem VStG kann der Schluss gezogen werden, dass die Behörde bei Vorliegen des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO an Stelle der Mindestgeldstrafe eine Arreststrafe verhängen müsste. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie es ablehnte, dem Antrag auf Umwandlung der unter Festsetzung einer Ersatzarreststrafe verhängten Mindestgeldstrafe in eine Arreststrafe stattzugeben. *
E 21.9.1965, 1279/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001279.X01Im RIS seit
24.09.2001