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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1060/63 E 30. Oktober 1964 RS 2Stammrechtssatz
Zur Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b StVO genügt die Erfüllung eines der im § 5 Abs 2, 4 und 5 StVO aufgezählten Tatbestände. Ob eine Alkotestprobe, eine ärztliche Untersuchung oder beides durchzuführen ist, entscheidet die Behörde. Dem Fahrzeuglenker ist kein Wahlrecht eingeräumt.Zur Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO genügt die Erfüllung eines der im Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 StVO aufgezählten Tatbestände. Ob eine Alkotestprobe, eine ärztliche Untersuchung oder beides durchzuführen ist, entscheidet die Behörde. Dem Fahrzeuglenker ist kein Wahlrecht eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000944.X01Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008