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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Auch wenn ein Beschädigter erst auf Ersuchen des Zweitbeteiligten die Behörde verständigt (§ 4 Abs 5 StVO), kommt die Rechtswohltat des § 99 abs 6 lit a StVO 1960 jedem der Beschädiger zu.Auch wenn ein Beschädigter erst auf Ersuchen des Zweitbeteiligten die Behörde verständigt (Paragraph 4, Absatz 5, StVO), kommt die Rechtswohltat des Paragraph 99, abs 6 Litera a, StVO 1960 jedem der Beschädiger zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000867.X01Im RIS seit
14.11.2001