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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Eine Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet ist bei den durch das Verkehrszeichen "Kinder" angekündigten Umständen und bei auf der Straße vor Schulbeginn gehenden zahlreichen Schulkindern als überhöht im Sinne des § 20 Abs 1 StVO anzusehen.Eine Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet ist bei den durch das Verkehrszeichen "Kinder" angekündigten Umständen und bei auf der Straße vor Schulbeginn gehenden zahlreichen Schulkindern als überhöht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000751.X03Im RIS seit
12.11.2001