RS Vwgh 1965/9/21 0751/65

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Veröffentlicht am 21.09.1965
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §22 Abs1;
  1. StVO 1960 § 22 heute
  2. StVO 1960 § 22 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 22 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer bedenklichen Verkehrssituation (hier Gefahrenzeichen nach § 50 Zi 12 StVO, Schulkinder wegen Fehlens eines Gehsteiges auf der Fahrbahn und Überholmanöver) nicht wiederholt Schallzeichen abgeben darf, um sie zu entschärfen.Ausführungen darüber, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer bedenklichen Verkehrssituation (hier Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Zi 12 StVO, Schulkinder wegen Fehlens eines Gehsteiges auf der Fahrbahn und Überholmanöver) nicht wiederholt Schallzeichen abgeben darf, um sie zu entschärfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000751.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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