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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §22 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer bedenklichen Verkehrssituation (hier Gefahrenzeichen nach § 50 Zi 12 StVO, Schulkinder wegen Fehlens eines Gehsteiges auf der Fahrbahn und Überholmanöver) nicht wiederholt Schallzeichen abgeben darf, um sie zu entschärfen.Ausführungen darüber, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer bedenklichen Verkehrssituation (hier Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Zi 12 StVO, Schulkinder wegen Fehlens eines Gehsteiges auf der Fahrbahn und Überholmanöver) nicht wiederholt Schallzeichen abgeben darf, um sie zu entschärfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000751.X02Im RIS seit
12.11.2001