Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs1;Beachte
y14296;Rechtssatz
Der Abgabenpflichtige kann nur die Rückzahlung solcher Guthaben beantragen, die ihm nach § 215 Abs 3 BAO also gegebenenfalls nach vorangegangener Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten iSd § 215 Abs 1 BAO und § 215 Abs 2 BAO, noch zustehen. Eine Abtretung des Guthabens kann also der Verwendung nach § 215 Abs 1 BAO und § 215 Abs 2 BAO keinen Eintrag tun.Der Abgabenpflichtige kann nur die Rückzahlung solcher Guthaben beantragen, die ihm nach Paragraph 215, Absatz 3, BAO also gegebenenfalls nach vorangegangener Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten iSd Paragraph 215, Absatz eins, BAO und Paragraph 215, Absatz 2, BAO, noch zustehen. Eine Abtretung des Guthabens kann also der Verwendung nach Paragraph 215, Absatz eins, BAO und Paragraph 215, Absatz 2, BAO keinen Eintrag tun.
*
E 23.9.1965, 2123/64 #1 VwSlg 3322 F/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002123.X01Im RIS seit
18.10.2001