RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §127 Z15 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §225 Abs2 Z3 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §225 Abs4 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §226 Abs1;

Rechtssatz

Die aus den äußeren Umständen abzuleitende Ertragsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ist bereits dann zu bejahen, wenn ein Bauträger im Rahmen seiner Tätigkeit das Ziel verfolgt, Einnahmen aus (nur) einem Bauprojekt zu erzielen, mögen diese aus dem Verkauf des Objektes als Ganzes oder in Einheiten oder durch die Bestandgabe eines (Teil-)Objektes stammen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040185.X03

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten