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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Rechtssatz
Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Kriegsopfer-Interessenvertretungen kann nicht davon abhängen, ob diese Interessenvertretungen vertretungsbefugt im Sinne des § 92 KOVG 1957 sind oder Sitz und Stimme im Invalidenfürsorgebeirat haben.Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Kriegsopfer-Interessenvertretungen kann nicht davon abhängen, ob diese Interessenvertretungen vertretungsbefugt im Sinne des Paragraph 92, KOVG 1957 sind oder Sitz und Stimme im Invalidenfürsorgebeirat haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000879.X03Im RIS seit
14.11.2001