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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1510/63 E 8. Mai 1964 VwSlg 6336 A/1964 RS 2Stammrechtssatz
Ausgaben für Grundsteuer und Feuerversicherung, die für ein Einfamilienhaus zu zahlen sind, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind daher bei der Einkommensermittlung nach § 13 KOVG 1957 nicht abzusetzen.Ausgaben für Grundsteuer und Feuerversicherung, die für ein Einfamilienhaus zu zahlen sind, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind daher bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, KOVG 1957 nicht abzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000879.X02Im RIS seit
14.11.2001